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Schwangerschaft während des Studiums

- wie geht es jetzt weiter?

Eine vorausschauende Planung und gute Organisation des Studiums erleichtert, die universitäre Ausbildung während einer Schwangerschaft erfolgreich fortzusetzen oder das Studium mit einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutzes und Kindererziehung zu unterbrechen und die vielen Anforderungen und Aufgaben im Rahmen des Studiums nach der Geburt eines Kindes mit denen in der Familie in Einklang zu bringen. Durch eine Schwangerschaft während des Studiums und Geburt eines Kindes dürfen keine rechtlichen Nachteile entstehen. Universitäten und Hochschulen bieten deswegen Unterstützung für Studentinnen, die während des Studiums schwanger sind oder werden, an, um einen möglichst reibungslosen Ablauf des Studiums zu ermöglichen. Wichtig ist dabei, dass Sie frühzeitig Beratungsangebote nutzen und sich Informationen zu den individuellen Möglichkeiten und spezifischen Unterstützungsangeboten und Regelungen für Studierende mit Familienverantwortung einholen.

Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) auch für schwangere und stillende (im ersten Jahr nach der Geburt) Studentinnen, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder sie im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend ein Praktikum absolvieren müssen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG). Das Mutterschutzgesetz schützt im Studium die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit und soll einer diskriminierenden Benachteiligung aufgrund einer Schwangerschaft entgegenwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Wir bitten schwangere und stillende Studentinnen in ihrem eigenen Interesse darum, die Universität über ihre Schwangerschaft, über die Geburt eines Kindes oder das Stillen ihres Kindes frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit ggf. Schutzmaßnahmen beachtet und umgesetzt sowie Maßnahmen zum Nachteilsausgleich abgestimmt werden können.

Gerne steht Ihnen die Koordination Familiengerechte Hochschule für Rückfragen oder eine vertrauliche Beratung zur Verfügung. Nutzen Sie auch die Möglichkeit des zielgruppenspezifischen Austausches sowie Vernetzung über die Stud.IP Studiengruppe Studieren mit Familienverantwortung.

Im Wegweiser für Schwangere und Familien des Landkreises Vechta finden Sie viele Hinweise zu den Themen Schwangerschaft und Geburt sowie die erste Zeit mit einem Baby (z.B. auf spezifische Beratungsstellen, medizinische Angebote, Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Angebote für Familien). Die Unterstützungsangebote für Alleinerziehende im Landkreis Vechta hat der Arbeitskreis "Für Alleinerziehende im Landkreis Vechta in einem Infoflyer zusammengefasst.  

Zeitliche Planung (Urlaubssemester oder Fortsetzung des Studiums ohne Unterbrechung / individuelle Studienverlaufsplanung )

Es gibt zwei Möglichkeiten Ihr Studium während einer Schwangerschaft und Geburt zu organisieren. Sie können für die Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderziehung unter bestimmten Voraussetzungen im Immatrikulationsamt Urlaubssemester beantragen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch auf Bafög entfällt, sich Änderung im Bezug auf Versicherungen ergeben und zudem keine Prüfungsleistungen absolviert werden dürfen. Ausführliche Informationen zur Beantragung eines Urlaubssemesters finden Sie hier. Es ist auch möglich, dass Sie Ihr Studium direkt fortsetzen. Denn im Gegensatz zu Berufstätigen ist die Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung für eine Studentin nicht verbindlich. Unsere Universität darf Sie Ihre Ausbildung fortsetzen lassen, wenn Sie dies gegenüber unserer Universität ausdrücklich wünschen (schriftliche Einverständniserklärung) und sich hieraus für Sie und das Kind keine Gesundheitsgefährdungen (Gefährdungsbeurteilungen bei Teilnahme an das fürs Studium verpflichtene Lehrveranstaltungen) ergeben. Die schriftliche Einverständniserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Prüfen Sie, welche Option für Sie passend und umsetzbar ist.

Setzen Sie sich intensiv mit den für Sie geltenden Studien- und Prüfungsordnungen sowie Studienverlaufplänen auseinander, damit Sie die Möglichkeiten zur Flexibilisierung des Studienverlaufs (Anpassung des Studienvolumens) kennen und Sie bei Bedarf auf dieser Basis die Studienplanung bzw. den Studienverlauf individuell auf Ihre familiären Verpflichtungen abstimmen können. Hilfreiche Tipps für eine gute Studienorganisation finden Sie hier

Ausgleichsregelungen für die familiengerechte Gestaltung von Studien- und Prüfungsleistungen

Um familiengerechte Studien- und Prüfungsbedingungen hochschulweit einheitlich zu ermöglichen und eine Chancengerechtigkeit für Studierende mit Familienverantwortung und schwangere Studentinnen im Mutterschutz sicherzustellen, wurde in der Rahmenprüfungsordnung (RPO) verankert, dass Studierenden, die nachweislich Sorgearbeit für Kinder und pflegebedürftige Angehörige übernehmen, und schwangeren Studentinnen, die sich im Mutterschutz befinden, im Bedarfsfall Ausgleichmaßnahmen bewilligt werden sollen. Näheres regelt die vom Präsidium beschlossene Richtlinie zur Umsetzung von Chancengleichheit für Studierende mit Familienverantwortung (Richtlinie). Es können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen längere Bearbeitungszeiten für schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen und ein Vorwahlrecht für Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung gewährt werden. Machen Sie sich vertraut mit den Regelungen dieser Richtlinie, den Voraussetzung für die Inanspruchnahme und den einzelnen Beantragungsverfahren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Praktikumsleistungen

Bestandteil vieler Studiengänge ist ein verpflichtendes Praktika über mehrere Wochen oder gar Monate. Falls Sie während oder im Zeitraum eines verpflichtenden Praktikums schwanger sind, gilt für Sie ebenfalls das Mutterschutzgesetz. Erkundigen Sie sich deshalb rechtzeitig zu den Möglichkeiten der Flexibilisierung des Praktikums.

Kinderbetreuung

Ein Studium ist recht zeitintensiv, oftmals muss nebenbei Geld für den Lebensunterhalt verdient werden und deshalb können studierende Eltern nicht rund um die Uhr die Kinderbetreuung selbst realisieren. Erörtern Sie sich möglichst früh die Kinderbetreuungsmöglichkeiten im familiären Umfeld, an der Universität, im Landkreis Vechta oder an Ihrem Wohnortes, um eine geeignete Lösung für Ihre Situation zu finden. Erste Infos finden Sie hier.

Wohnmöglichkeiten

Möglicherweise steht durch den Familienzuwachs ein Umzug an. Jedoch ist es nicht immer einfach eine ausreichend große und auch bezahlbare Wohnung zu finden. Das Studentenwerk Osnabrück bietet in Vechta deswegen für Studierende mit Kind Familienwohnungen an. Wenden Sie sich an die Ansprechpersonen des Studentenwerkes Osnabrück, um hierzu Informationen zu erhalten. 

  • Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie im Falle einer Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
  • Die Mutterschutzregelungen beinhalten einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes.
  • Während der Mutterschutzfristen gilt ein relatives Prüfungs- und Teilnahmeverbot. Das bedeutet, dass Studentinnen während dieser Zeit grundsätzlich von ihren Studienverpflichtungen, aber auch vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine "unverantwortbare Gefährdung" für das Leben von Mutter und Kind darstellen, freigestellt werden. Sie können jedoch für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der Mutterfrist auf die Inanspruchnahme des Verbotes verzichten, sofern hieraus kein Gefährdungspotenzial resultiert und Sie sich schriftlich gegenüber der Universität zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen während der Mutterschutzfristen bereiterklären. Dies ist (anders als bei Arbeitnehmerinnen) nicht nur für die 6 Wochen vor, sondern auch für die 8 Wochen nach der Geburt möglich. Diese Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
  • Da das Mutterschutzgesetz auch den Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit umfasst, können schwangere und stillende Studentinnen nur an Lehrveranstaltungen und Prüfungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, wenn sie schriftlich einwilligen und die Teilnahme für Ausbildungszwecke erforderlich ist und die Teilnahme keine Gesundheitsgefährdung darstellt. In diesem Fall ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich, die Universität muss die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr jedoch der Aufsichtsbehörde mitteilen.
  • Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Außerdem besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus.
  • Um Zeitverzögerungen im Studienverlauf durch Schwangerschaft und Geburt zu minimieren, besteht nach dem Mutterschutzgesetz ein Anspruch auf Nachteilsausgleich (z.B. Fristverlängerungen, Äquivalenzleistungen, andere Prüfungsformen oder -termine, etc.). Die vereinbarten Nachteilsausgleiche werden schriftlich festgehalten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelungen ist die Meldung der Schwangerschaft bzw. Geburt oder Stillzeit gegenüber der Universität. Diese Anzeige gegenüber der Universität Vechta erfolgt mit der Einreichung eines entsprechenden Antragsformulars sowie entsprechender Nachweise (Mutterpass oder Geburtsurkunde) im Immatrikulationsamt (nutzen Sie bei der Kontaktaufnahme die Funktionsemailadressen oder Kontaktformulare des Immatrikulationsamtes). Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung besteht jedoch nicht. Die rechtzeitige Mitteilung ist entscheidend für die umgehende Umsetzung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen, sowie für die Gewährleistung von Nachteilsausgleichen. Alle relevanten Merkblätter, Anträge und Formulare rund um Schwangerschaft, Mutterschutz, Stillzeit und Studium mit Familienverantwortung finden Sie auf der Homepageseite des Dezernats 3 - Studentische und Akademische Angelegenheiten (unter den Button Studium mit Familienverantwortung).

Eine Studierende oder ein Studierender kann auf schriftlichen Antrag hin aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Der Antrag ist bis zum Ende der Rückmeldefristen, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch noch danach, im Immatrikulationsamt zu stellen. Der wichtige Grund ist nachzuweisen. Schwangerschaft, Mutterschutz oder Betreuung eines Kindes während der Elternzeit sind zulässige Gründe für die Beantragung eines Urlaubssemesters. Weitere Informationen zur Beurlaubung finden Sie hier.

Für allgemeine Informationen und eine vertrauliche Beratung zum Mutterschutz im Studium, zur Fortsetzung des Studiums während einer Schwangerschaft und zur vorausschauenden Planung eines Studiums mit Kind können Sie sich gerne an die Koordination Familiengerechte Hochschule wenden.

Informationen zum konkreten Verfahren der Anmeldung von Mutterschutzansprüchen gegenüber der Universität können Sie nachfolgend einsehen.

So melden Sie Ihre Mutterschutzansprüche gegenüber der Universität an:

  • Studentinnen sollten ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin sowie die Geburt und Stillzeit des Kindes gegenüber der Universität schnellstmöglich anzeigen. Die Anzeige erfolgt mit einer Antragsstellung und Einreichung entsprechender Nachweise (Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Entbindungstermin, Geburtsurkunde) im Immatrikulationsamt. Nach Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie in elektronischer Form vom Immatrikulationsamt die entsprechende Bescheinigung, die als geeigneter Nachweis bei Lehrenden und Prüfenden anerkannt wird. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht in keinem dieser Fälle. Ohne diese Anzeige kann die Universität jedoch mangels Kenntnis die Mutterschutzregelungen nicht umfänglich gewähren und auch keine Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich von Studien- und Prüfungsleistungen einräumen. Alle für die Umsetzung des Mutterschutzes relevanten Merkblätter, Anträge und Formulare finden Sie auf der Homepageseite des Dezernats 3 - Studentische und Akademische Angelegenheiten (Button "Studium mit Familienverantwortung").
  • Im Anschluss daran wenden Sie an die Studienfachberatung Ihres Studiengangs (oder bei den Studienfachberatungen Ihrer Studienfächer, wenn Sie im BA Combined Studies oder im Master of Education studieren) und ggf. bei der Koordination des Profilierungsbereichs, damit dort konkretisierende Gefährdungsbeurteilungen für die von Ihnen während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen der Stillzeit besuchten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden können. Dazu teilen Sie bitte vorab Folgendes per Mail mit: Ihren Namen, Matrikelnummer und Ihren Studiengang bzw. das Studienfach sowie eine Liste derjenigen Lehrveranstaltungen, die Sie im laufenden (oder ggf. im kommenden) Semester belegen (Modulnummer, Titel der Lehrveranstaltung, Name der/des Lehrenden). Sie können sich auch direkt an die jeweiligen  Lehrenden und Prüfenden wenden. Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung wird in Zusammenarbeit mit Ihnen geklärt, welche Tätigkeiten (d.h. auch Studieninhalte) während Schwangerschaft und Stillzeit ausgeführt werden dürfen und welche nicht. Dazu gehört auch ein Gesprächsangebot zu einer Ihrer Situation angepassten Studienorganisation während Schwangerschaft, Mutterschutz und Stillzeit. Gefährdungsbereiche können sich insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten, aber auch bei körperbezogenen Studienanteilen wie Sport oder Musik und möglicherweise bei Exkursionen (z.B. wenn diese in unwegsamem Gelände stattfinden) ergeben. Auch das Nichtvorliegen von Gefährdungen muss dokumentiert werden. 
  • Während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen und der Stillzeit gelten Verbote für Mehr- und Nacharbeit sowie ein Tätigkeitsverbot für Sonn- und Feiertage. Einer Teilnahme an verpflichtenden Studien- und Prüfungsleistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen stattfinden, darf zugestimmt werden, wenn Sie sich gegenüber der Studienfachberatung bzw. der Koordination des Profilierungsbereichs dazu bereiterklären und dies in der konkretisierenden Gefährdungsbeurteilung zur besuchten Lehrveranstaltung vermerkt wird (auch das entsprechende Formular muss unterzeichnet beigefügt werden). Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber den für die Gefährdungsbeurteilungen zuständigen Personen widerrufen werden. Die Formulare hierfür finden Sie auf der Homepageseite des Dezernats 3 - Studentische und Akademische Angelegenheiten (Button "Studium mit Familienverantwortung").
  • Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortliche Gefährdung gemäß §11 und §12 des Mutterschutzgesetzes festgestellt wird, muss in Absprache mit den jeweiligen Lehrenden/Prüfenden geprüft werden, ob Ihnen eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung oder Prüfung durch Schutzmaßnahmen ermöglicht werden kann. Wenn jedoch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung trotz möglicher Schutzmaßnahmen angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist, dürfen Sie nicht an der entsprechenden Studien- oder Prüfungsleistung teilnehmen, auch wenn Sie selbst dies ausdrücklich wünschen.
  • Bei dem Ausschluss von einer Studien- und Prüfungsleistung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob Ihnen eine Alternative (z.B. Selbststudium, Änderung der Prüfungsform, Verschiebung des Prüfungstermins) angeboten werden kann. Damit Sie im Sinne des Mutterschutzes die Möglichkeit erhalten, Ihr Studium auch während einer Schwangerschaft, der Mutterschutzfrist oder Stillzeit fortzusetzen, sollte bei der Prüfung von Schutzmaßnahmen und Ersatzleistungen der Spielraum zugunsten von Ihnen ausgeschöpft werden. Für den Erwerb von Leistungspunkten müssen Sie jedoch, wie alle anderen Studierenden auch, die vorgesehenen Lernergebnisse erreichen und die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.
  • Die ggf. vereinbarten Schutzmaßnahmen oder Ersatzleistungen werden ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.
  • Die Gefährdungsbeurteilungen werden von beiden Seiten unterzeichnet.
  • Wenn Sie innerhalb der Mutterschutzfristen an Veranstaltungen oder Prüfung teilnehmen wollen und eine Gefährdung für Sie und das Kind ausgeschlossen ist, erklären Sie dies formlos schriftlich gegenüber den jeweiligen Lehrenden/Prüfenden. Die Einverständniserklärung muss für jede Studien- und Prüfungsleistung erfolgen und wird nach Eingang bei den Lehrenden/Prüfenden zur Dokumentation an das Prüfungsamt weitergeleitet. Das entsprechende Formular wird am besten der konkretisierten Gefährdungsbeureilung beigefügt. Der Verzicht auf die Mutterschutzfrist kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Formulare hierfür finden Sie auf der Homepageseite des Dezernats 3 - Studentische und Akademische Angelegenheiten (Button "Studium mit Familienverantwortung").
  • Wenn sich Fehlzeiten in Folge einer Gefährdungsbeurteilung oder durch Nichtteilnahme an einer Lehrveranstaltung während der Mutterschutzfrist sowie aufgrund von notwendigen Vorsorgeuntersuchungen oder ärztlich verordneten Beschäftigungsverboten ergeben und damit die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gefährdet ist, sollte eine Ausgleichsregelung angeboten und damit die Möglichkeit gegeben werden, unverschuldete Bestandteile der Lehrveranstaltung nachzuholen. Diese Kompensation ist jedoch nur sinnvoll, wenn die für Lehrveranstaltungen vorgesehenen Lernergebnisse erreicht werden können. 

Eine Zusammenfassung der relevanten Informationen können Sie dem Merkblatt Mutterschutz für Studentinnen entnehmen.

Für Rückfragen steht Studierenden, Lehrenden und Prüfenden die Koordination Familiengerechte Hochschule gerne zur Verfügung.

Schwangere und stillende studentische Hilfskräfte befinden sich in einer Doppelrolle. Einerseits gelten im Rahmen ihres Studiums die oben aufgeführten Regelungen. Andererseits gelten für studentische Hilfskräfte die arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmerinnen. Vor diesem Hintergrund wird um die Anzeige der Schwangerschaft sowohl im Immatrikulationsamt als auch im Dezernat 1 - Personal gebeten.

Im Rahmen einer Anstellung einer studentischen Hilfskraft muss ebenfalls dafür Sorge getragen werden, dass die schwangere  Studentinnen sich während der Arbeit nicht überlastet und nicht Gefährdungen (z.B. der Umgang mit chemischen, biologischen, infektiösen oder radioaktiven Stoffen oder die Ausübung besonderer Tätigkeiten wie z.B. schweres Heben oder Tragen) und möglichen Gesundheitsschädigungen ausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund muss eine Beurteilung des Gefährdungspotenzials des jeweiligen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber erfolgen und ggf. die Umsetzung von Schutzmaßnahmen überprüft werden.

Aus der Tätigkeit in einem Nebenjob können sich für schwangere Studentinnen Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen ergeben. Welche Mutterschaftsleistungen schwangere Studentinnen in diesem Fall bekommen, hängt ab

  • von der Arbeitssituation (bei geringfügig verdienenden Personen gelten z.B. andere Regelungen) und
  • von der Krankenversicherung und
  • davon, ob sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht (die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt).

Bei einer Anstellung als studentische Hilfskraft während der Mutterschutzfrist wird deshalb die Inanspruchnahme einer Beratung durch die jeweils zuständigen Mutterschaftsgeldstellen und Krankenkassen empfohlen. Erste Informationen zu den Mutterschaftsleistungen, die Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können, finden Sie hier.