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Allgemeine Studienberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung (gem. § 18 Abs. 4 S. 1 NHG)

Bestimmte berufliche Vorbildungen berechtigen zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an niedersächsischen Hochschulen. Dies setzt meistens eine Fortbildung, die bestimmten Kriterien genügen muss und die auf bestimmte berufliche Erstausbildungen aufsattelt, voraus. Zu dieser Gruppe gehören z.B. Meister*innen, staatlich geprüfte Techniker*innen, Betriebswirte*innen und Erzieher*innen.

Liste der beruflichen Vorbildungen die zum Studium aller Studiengänge in Vechta berechtigen

Sie können hier nach Berufsabschluss oder Fortbildungen suchen. (Tipp: Es reicht, wenn Sie die ersten fünf Buchstaben eingeben)

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  • Abschluss einer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen

    Fachkraft für Frühe Hilfen: Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in

    Fachkraft für Hygiene in der Pflege

    Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege

    Fachkraft Intensiv- und Anästhesiepflege

    Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege

    Fachkraft für onkologische Pflege

    Fachkraft für operative und endoskopische Pflege

    Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege

    Fachkraft für sozialpsychatrische Betreuung

    Fachkraft für sozialpsychatrische Pflege

     

    Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich

    #449
  • Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung)

    Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten

    Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt

    Leiter*in der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung

     

    Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich

    #451
  • Fachschulabschluss auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002

    Staatlich geprüfte*r Agrarbetriebswirt*in

    Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in 

    Staatlich anerkannte*r Erzieher*in

    Staatlich geprüfte*r Gestalter*in

    Staatlich geprüfte*r hauswirtschaftliche*r Betriebsleiter*in

    Staatlich anerkannte*r Heilerziehungspfleger*in

    Staatlich anerkannte*r Heilpädagoge*in

    Staatlich geprüfte*r Techniker*in

    Staatlich geprüfte*r Wirtschafter*in

     

    Wichtig: Folgende Unterrichtsverpflichtungen müssen erfüllt sein:

    Fachbereich Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik und Wirtschaft: mind. 2.400 Unterrichtsstunden

    Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis.

    Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 1.800 Unterrichtsstunden.

    #450
  • Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42 und 42a Handwerksordnung

    Zu diesen Fortbildungen zählen zum Beispiel:

    Gepr. Betriebswirt*in

    Gepr. Bilanzbuchhalter*in

    Gepr. Fachkaufmann/-frau in unterschiedlichen Fachrichtungen

    Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (z.B. Gestalter*in im Handwerk (HWK)

     

    Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich

     

    Eine Übersicht aller bestehenden Fortbildungsordnungen gem. Rechtsverordnung des Bundes finden Sie unter https://www.bmbf.de/de/fortbildungsordnungen.php

    #452
  • Meister*in

    Dazu gehören alle nach dem Berufsbildungsgesetz, den Handwerksordnungen und dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen.

    #456
  • Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in

    Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechende Teilzeitausbildungsgänge nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.

    #453
  • Staatlich geprüfte*r Techniker*in

    Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechende Teilzeitausbildungsgänge nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.

    #454