Studium mit Handicap oder chronischer Erkrankung
Information und Beratung zum Thema auf einen Blick
Studienkultur wird an der Universität Vechta groß geschrieben – insbesondere, wenn es darum geht, Rahmenbedingungen zu schaffen, die alle einschließen. Dabei streben wir an, jeder/jedem Studierenden mit Handicap oder chronischer Erkrankung eine gleichberechtigte und selbstständige Teilhabe am Studium und darüber hinaus am studentischen Leben zu ermöglichen. Ein Höchstmaß persönlicher Unabhängigkeit ist dabei unser Ziel und wir sind bestrebt Studienbedingungen stets weiter zu entwickeln. Es stehen Ihnen zahlreiche Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung.
Information und Beratung
Orientiert am Student-Life-Cycle finden Sie in den folgenden Reitern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für verschiedene Themen Ihres Studienverlaufs. Sollten Sie unsicher sein, wen Sie kontaktieren können, bzw. können nicht genau festmachen, welchen Bereich Ihr Anliegen umfasst, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie die Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischer Erkrankung.
Zentrale Studienberatung (Orientierung/Beratung)
Unterstützung hinsichlicht der Entscheidung für/gegen ein Studium wie auch eine eingehende Beratung zu Studienmöglichkeiten, -bedingungen und beruflichen Aussichten finden Sie bei der Zentralen Studienberatung. Sowohl bei Orientierungsangeboten als auch in der individuellen Beratung stehen Sie als Person im Mittelpunkt. Kontakt zur Zentralen Studienberatung.
Immatrikulationsamt (Härtefallantrag bei Hochschulzulassung)
Für Studiengänge/-fächer mit Zulassungsbeschränkungen gibt es die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Als Härtefall anerkannte Studienbewerberinnen und -bewerber erhalten im Rahmen der 2%igen Härtefallquote vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern einen Studienplatz. Die Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalles sind sehr streng geregelt. Eine außergewöhnliche Härte besteht, wenn so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es der Bewerberin/dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Kontakt zum Immatrikulationsamt.
Zentrale Studienberatung (Studienorganisation)
Bei allen Fragen rund um die Studienorganisation stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralen Studienberatung zur Verfügung. Wir beraten Sie im Hinblick auf Ihre persönliche Situation und einen individuellen Studienverlauf. Bei Fragen zu Studiengangs- oder Studienfachwechsel, Hochschulwechsel, Studienabbruch, Unterbrechung oder Beurlaubung, aber auch bei Fragen zum Umgang mit Studienbedingungen, Prüfungssituationen, Stundenplangestaltung sowie Lern- und Arbeitsmanagement stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Immatrikulationsamt (Befreiung: Langzeitstudiengebühren)
Studierende mit Handicap oder chronischer Erkrankung, deren Studierfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Situation eingeschränkt ist, können einen Antrag auf Befreiung von Langzeitstudiengebühren aufgrund unbilliger Härte stellen. Gesetzlich steht Ihnen nach §12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ein Studienguthaben von Regelstudienzeit plus sechs weiterer Semester zur Verfügung. Für einen konsekutiven Master wird das Studienguthaben um die Regelstudienzeit des Masters erhöht. Sie sind angehalten, den Antrag auf Befreiung von Langzeitstudiengebühren rechtzeitig vor Ende der Rückmeldefrist zu stellen. Weiter zum Immatrikulationsamt.
AStA (Befreiung: Semesterticket)
Studierende können auf Antrag von der Zahlung des Beitrages für das Semesterticket befreit werden, wenn sie studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung geltend machen. Dies ist mit einem amtsärztlichen Attest entsprechen nachzuweisen. Antragsformulare können beim AStA angefordert werden. Es gelten folgende Ausschlussfristen: Wintersemester 30.11. / Sommersemester 15.05.
Fachstudienberatung (Teilzeitstudium)
Grundsätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, Ihr Studium vom Umfang her auf ein Teilzeitstudium zu reduzieren (15CP/Semester). Die Antragstellung erfolgt immer für zwei Semester, wobei die Studierbarkeit der dann abzuleistenden Module von der jeweilig zuständigen Fachstudienberatung bestätigt wird.
Psycho-Soziale Beratungsstelle (psb) des Studentenwerks Osnabrück
Lernblockaden, Prüfungsangst oder persönliche Probleme – das Studium besteht nicht nur aus Erfolgserlebnissen. Schwierige Phasen erlebt jeder einmal im Studium. Sie sind sogar eher die Regel als die Ausnahme. Nicht immer lassen sich diese Hindernisse schnell und aus eigener Kraft überwinden. Die Psychosoziale Beratungsstelle bietet Kurse zur Bewältigung von Studienproblemen sowie vertrauliche Einzelgespräche an.
Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischer Erkrankung
Fragen, die sich im Zusammenspiel Ihrer gesundheitlichen Situation und zu absolvierenden Prüfungsleistungen ergeben, können Sie mit der Beauftragten für Studierende mit Handicap oder chronischer Erkrankung besprechen. Gemeinsam können Sie auch ausloten, ob die Beantragung eines Nachteilsausgleichs (siehe nächster Reiter oben für weitere Informationen) sinnvoll ist oder andere Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Studienbedingungen erforderlich sind.
Zuständiger Prüfungsausschuss
Auch der für Sie in Ihrem jeweiligen Studiengang zuständige Prüfungsausschuss berät Sie gerne zum Thema Prüfungsleistungen. Kontakt stellen Sie jeweils über die Prüfungsausschussvorsitzende oder -vorsitzenden her. Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Akademischen Prüfungsamtes.
Career Service (Übergang Studium/Beruf)
Ihr Studienabschluss steht kurz bevor und Sie benötigen Unterstützung in der Gestaltung des Übergangs von der Hochschule in die Berufswelt? Dann finden Sie Unterstützung im Career Service der Universität Vechta. Fragen zu Bewerbungen, Arbeitsmarktorientierung und den nächsten Schritten können Sie hier anbringen.
Zentrale Studienberatung (Übergang Bachelor/Master)
Ihr Studienabschluss naht und Sie tragen sich mit dem Gedanken, einen konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Vechta oder auch einer anderen Universität aufzunehmen? Die Zentrale Studienberatung unterstützt Sie gerne in der Recherche geeigneter Studiengänge (auch im Hinblick auf die berufliche Relevanz eines Masterabschlusses) und den notwendigen interen/externen nächsten Schritten in der Konkretisierung Ihres Vorhabens.
FAQs Nachteilsausgleich (NTA)
Ein Nachteilsausgleich ist die Anpassung der Studien- und Prüfungsbedingungen, um gesundheitsbedingte Nachteile von Studierenden mit Handicap oder chronischen Erkrankungen auszugleichen. Der Nachteilsausgleich bedeutet keine Absenkung der fachlichen Anforderungen oder der Bewertungsmaßstäbe.
Der Nachteilsausgleich für Studierende mit prüfungsrelevanten, fachärztlich attestierten Beeinträchtigungen dient der Wahrung der Chancengleichheit, u.a. im Sinne von Art.3 Abs.3 des Grundgesetzes und Art.24 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Nachteilsausgleich ist außerdem im niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) sowie in § 30 der Rahmenprüfungsordnung (RPO) der Universität Vechta in Verbindung mit der Richtlinie zur Umsetzung (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 04/2026) festgeschrieben.
Alle Studierenden mit studien- und prüfungsrelevanten, fachärztlich attestierten Beeinträchtigungen, die länger als 6 Monate andauern, können einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsausschuss stellen. Vorab wird eine Beratung durch die Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen empfohlen.
Wichtig zu wissen: Studierende mit fachärztlich bestätigtem Handicap oder chronischer Erkrankung haben einen gesetzlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich, es gibt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs. Über die Form des Nachteilsausgleichs entscheidet immer der zuständige Prüfungsausschuss
Studierende mit einer länger als 6 Monate andauernden funktionellen Beeinträchtigungen, z.B. im Bereich der Mobilität, des Sehens, des Hörens oder Sprechens sowie Studierende mit chronischen physischen und psychischen Erkrankungen oder Lernstörungen können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Für die Bewilligung des Nachteilsausgleichs ist es entscheidend zu wissen, wie sich die Beeinträchtigung im Studium oder in der Prüfungssituation funktionell auswirkt.
Der Prozess gliedert sich in drei Phasen:
1. Antragsphase(Verantwortlich: Studierende)
- Erstinformationen über die Homepage
- Kontaktaufnahme/Beratungsgespräch bei der Beauftragten für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen
- Aktuelles fachärztliches Attest einholen
- Antragsformular ausfüllen
2. Entscheidungsphase(Verantwortlich: Prüfungsausschuss, Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen)
- Fachliche Stellungnahme der Beauftragten für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen
- Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Prüfungsausschuss
- individuelle, begründete Entscheidung des Prüfungsausschuss über Bewilligung und Maßnahmen zum Nachteilsausgleich
- Information des Studierenden und Übermittlung des rechtsverbindlichen Bescheids
3. Umsetzungsphase(Verantwortlich: Studierende und Lehrende)
- Frühzeitige Information der Lehrenden über den Nachteilsausgleich und die bewilligten Maßnahmen
- Im Konfliktfall Vermittlung durch die Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen
Der Antrag für den Nachteilsausgleich ist vom Studierenden selbst zu stellen. Das Formular für den Antrag findet sich auf der Homepage und kann unter folgendem Link abgerufen und online ausgefüllt werden. Zusätzlich zu dem Antrag wird ein aktuelles (i.d.R. nicht älter als drei Monate), aussagekräftiges fachärztliches Attest benötigt, in dem die Beeinträchtigung bestätigt ist und nachvollziehbar begründet wird, wie sich diese konkret auf die Studien- und Prüfungssituation auswirkt. Das Attestformular findet sich ebenfalls auf der Homepage und kann unter folgendem Link abgerufen werden.
Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäß §30 RPO
Fach- oder Amtsärztliches Attest zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs
Nein. Eine Diagnose muss verpflichtend weder im Antrag noch im Attest genannt werden. Aus dem Antrag bzw. dem Attest muss allerdings für den Prüfungsausschuss trotzdem nachvollziehbar hervorgehen, welche gesundheitsbedingten funktionellen Beeinträchtigungen und Symptome vorliegen und wie sich diese auf das Studium und die Prüfungen auswirken. Ebenso sollten die Vorschläge zur Kompensation der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen schlüssig begründet werden. Alle Informationen werden gemäß der DSGVO vertraulich behandelt und gelangen nur den an der Entscheidung beteiligten Personen zur Kenntnis.
Grundsätzlich werden die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich immer individuell festgelegt. Sie orientieren sich an den funktionellen Beeinträchtigungen des jeweiligen Studierenden. Mögliche Maßnahmen zum Nachteilsausgleich sind Verlängerung der Schreibzeiten bei Klausuren oder Hausarbeiten, spezielle Pausenregelungen oder die Nutzung technischer Hilfsmittel. Eine bevorzugte Platzvergabe bei StudIP für teilnahmebeschränkte Lehrveranstaltungen ist ebenfalls eine mögliche Form des Nachteilsausgleichs (vgl. Frage 10). In begründeten Einzelfällen kann auch eine Änderung der Prüfungsform erfolgen, wenn dies kompetenzwahrend möglich ist. Weitere Maßnahmen können in einem Beratungsgespräch mit der Beauftragten für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen erörtert werden.
Im Rahmen des Nachteilsausgleich sind Absenkung oder Änderungen der Prüfungsanforderungen und des Kompetenzniveaus nicht möglich. Überkompensationen wie Notenboni oder pauschale Ausgleichsmaßnahmen verbieten sich ebenfalls, weil sonst die Chancengleichheit der anderen Studierenden verletzt würde.
Studierende, denen gemäß der Richtlinie zur Umsetzung von Nachteilausgleichen bei Studien- und Prüfungsleistungen als Nachteilsausgleich ein Vorwahlrecht bei teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen gewährt wurde (z. B. weil sie aufgrund einer Einschränkung der Mobilität auf barrierefreie Räume angewiesen sind), können bei der Platzvergabe für Module/Lehrveranstaltungen mit festgelegter Anzahl an Plätzen bevorzugt berücksichtigt werden. Alle Informationen zur bevorzugten Platzvergabe bei StudIP finden Sie unter folgendem Link.
Ja. Wenn für den Prüfungsausschuss keine studien- oder prüfungsrelevanten Nachteile erkennbar sind, die beantragten Maßnahmen unverhältnismäßig bzw. ungeeignet sind oder wenn die Antragsunterlagen nicht vollständig sind bzw. das Attest nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht, kann der Antrag auch abgelehnt werden. Für die Studierenden besteht in diesen Fällen ein gesetzliches Widerspruchsrecht und sie können auch einen erneuten Antrag einreichen.
Der Antrag für einen Nachteilsausgleich sollte so frühzeitig wie möglich – am besten gleich zu Beginn des Semesters – gestellt werden, damit rechtzeitig vor Beginn der Prüfungsphase der Bescheid vorliegt und Sie die Prüfer und Lehrenden zeitnah über den Nachteilsausgleich informieren können. Wenn Sie den Antrag auf NTA zu spät stellen, kann es sein, dass dieser nicht mehr oder erst im Folgesemester berücksichtigt werden kann.
Über den Nachteilsausgleich entscheidet stets der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. Die Ansprechpersonen für Ihren Studiengang finden Sie unter folgendem Link.
Sie als Studierende sind dafür verantwortlich, Ihre jeweiligen Lehrenden rechtzeitig und so früh wie möglich über den vorliegenden Nachteilsausgleich zu informieren. Hierzu müssen Sie diesen den Bescheid des Prüfungsausschusses übermitteln, auf dem die bewilligten Maßnahmen vermerkt sind.
Sie sollten den Bescheid über den Nachteilsausgleich dem Lehrenden so früh wie möglich vorlegen, am besten bereits zu Beginn des jeweiligen Semesters, damit sich der Lehrende in seiner Prüfungsvorbereitung und -organisation darauf einstellen kann.
Über die Gültigkeit des Nachteilsausgleichs entscheidet der Prüfungsausschuss. Diese richtet sich i.d.R. nach der Dauer der Beeinträchtigung und kann zeitlich befristet (z.B. für das jeweilige Semester) oder für die Dauer des Studiums gewährt werden. Der Prüfungsausschuss überprüft außerdem in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Nachteilsausgleichs noch gegeben sind.
Bei Fragen rund um Nachteilsausgleich können Sie sich an die Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischen Erkrankungen wenden, Frau Dr. Annegret Wehmeyer (annegret.wehmeyer@uni-vechta.de).
In allen Fragen zum Studium mit Handicap oder chronischen Erkrankungen können Sie sich auch an die zentrale Studienberatung wenden.
Zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es bei der psychosozialen Beratungsstelle der Universität Vechta, beim Gleichstellungsbüro, beim studentischen Gesundheitsmanagement oder bei externen Beratungsstellen. Eine sehr guten Überblick über die Thematik bietet auch die entsprechende Website des deutschen Studierendenwerkes.
Nur vorrübergehende, kurzfristige Beeinträchtigungen (z.B. bei einer akuten Erkrankung oder nach einem Unfall) reichen nicht aus, um einen Nachteilsausgleich zu gewähren. In diesen Fällen können Studierende aber bei Vorlage entsprechender Nachweise (insbesondere ärztliche Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung) von einer Prüfung zurücktreten.
Ein gewährter Nachteilsausgleich darf sich nicht auf die Bewertung der Studien- oder Prüfungsleistung auswirken und wird nicht auf Leistungsnachweisen oder Zeugnissen vermerkt.
Formulare
Bildnachweise: Richtlinie zum Nachteilsausgleich (woodpencil/AdobeStock), Vernetzung (tonjung/AdobeStock)



