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Semesterbeitrag, Beurlaubung und Rückmeldung

Prinzipiell werden für das Studium an der Universität Vechta keine Gebühren erhoben (Studiengebühren). Lediglich zu zahlen ist der Semesterbeitrag. Dieser ist eine Pflichtabgabe und deckt bestimmte Verwaltungskosten und ermöglicht Vergünstigungen wie Preisnachlässe in der Mensa oder die kostenfreie Benutzung von Bussen und Bahnen in Niedersachsen. Studierende, die ihr Studienguthaben aufgebraucht haben, müssen ggf. dazu noch Langzeitstudiengebühren (s.u.) zahlen.

Im Online-Service sehen Studierende unter "Mein Studium > Studienservice", Registerkarte "Zahlungen" ihre gezahlten und offenen Beträge. Hierfür muss ggf. nach der Anmeldung oben rechts die Rolle "Studierende/r" aktiviert werden. Studienbescheinigungen sind unter der Registerkarte "Bescheide/Bescheinigungen" und der Rückmeldestatus bei "Mein Status" zu finden.

Der Semesterbeitrag zum Wintersemester 2024/25 beträgt - vorbehaltlich der noch folgenden Abstimmung durch die Studierendenschaft über das Semesterticket - 363,96 Euro (Stand: 25.04.2024). Für weitere Informationen zum Semesterticket wenden Sie sich an den AStA der Universität Vechta.


Zusammensetzung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2024/25

195,96 Eurofür den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), d. h. die Interessenvertretung der Studierenden
(inklusive 177,90 Euro für das Semesterticket - vorbehaltlich der noch folgenden Abstimmung durch die Studierendenschaft)
  93,00 Eurofür das Studentenwerk Osnabrück
(Mensaessen und Beratungsangebote des Studentenwerks)
  75,00 EuroVerwaltungskostenbeitrag
 
Austauschstudierende (Incomings) sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags befreit. Sie zahlen daher 
- vorbehaltlich der noch folgenden Abstimmung durch die Studierendenschaft - nur 288,96 Euro.

Semesterbeitrag bei Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation

Wer sich erstmalig einschreibt oder das Studium im folgenden Semester fortsetzen will, muss den Semesterbeitrag und eventelle Langzeitstudiengebühren fristgerecht überweisen.

Der Semesterbeitrag zum Sommersemester 2024 beträgt 291,03 Euro. Er setzt sich wie folgt zusammen:

Zusammensetzung des Semesterbeitrags für das Sommersemester 2024

123,03 Eurofür den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), d. h. die Interessenvertretung der Studierenden
(inklusive 104,97 Euro für das Semesterticket)
  93,00 Eurofür das Studentenwerk Osnabrück
(Mensaessen und Beratungsangebote des Studentenwerks)
  75,00 EuroVerwaltungskostenbeitrag
 
Austauschstudierende (Incomings) sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags befreit. Sie zahlen daher nur 216,03 Euro.

Empfänger: Universität Vechta

IBAN: DE69 2505 0000 0101 4267 08
BIC: NOLADE2HXXX

Bankleitzahl: 250 500 00 (Nord-LB Hannover)
Kontonummer: 101 426 708

Verwendungszweck: Matrikelnummer bzw. Bewerbungsnummer, Nachname und Vorname

Wer das Studium im folgenden Semester fortsetzen möchte, muss den Semesterbeitrag und eventelle Langzeitstudiengebühren selbstverantwortlich und fristgerecht überweisen.

Folgende Fristen gelten für die Rückmeldung, d. h. für die Überweisung des Semesterbeitrags:

  • Rückmeldefrist für das Sommersemester: jeweils 15. Januar bis 15. Februar
  • Rückmeldefrist für das Wintersemester: jeweils 15. Juli bis 15. August

Wer die rechtzeitige Rückmeldung versäumt, erhält keine Zahlungsaufforderungen auf dem Postweg. Etwaigen Schriftverkehr erhalten Sie aussschließlich per Mail an die Uni-Mail-Adresse. Wenn die Zahlung nicht fristgerecht bei der Universität Vechta eingegangen ist, ist die Exmatrikulation kraft Gesetzes vorgeschrieben.

Eine Rückmeldung ist nicht erforderlich, wenn alle Prüfungen abgeschlossen sind und nur noch die Prüfungsergebnisse ausstehen. Bitte beachten Sie auch die weiteren Regelungen zum Studienabschluss

Im Online-Service sehen Sie unter "Mein Studium > Studienservice", Registerkarte "Zahlungen" Ihre gezahlten und offenen Beträge.  
Dort werden Ihnen ab Mitte Januar bzw. Mitte Juni auch etwaige Rückmeldesperren zum Folgesemester (z.B. fehlende Krankenversicherung, Auflagen etc.) angezeigt. Ebenfalls im Online-Service können Sie Ihre Kontaktdaten bequem selber ändern. Sorgen Sie dafür, dass diese immer aktuell sind.

Nach § 19 Abs. 6 Satz 4 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) erhalten Studierende, die vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn die Exmatrikulation beantragen, bereits geleistete Abgaben und Entgelte erstattet. Näheres finden Sie auf der Seite zur Exmatrikulation.

Auch Austauschstudierende müssen sich zurückmelden. Dafür ist der Semesterbeitrag für das zweite Semester des Aufenthalts fristgerecht zu überweisen. Sie sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags befreit.

Ausnahmsweise können Austauschstudierende sich für ein drittes Semester an der Universität Vechta rückmelden. Hierfür muss jedoch ein Antrag gestellt und bewilligt werden.

Den Antrag finden Sie hier: Antrag auf Verlängerung des Austauschstudiums um ein 3. Semester (PDF-Formular).

Gemäß §11 der Immatrikulationsordnung der Universität Vechta müssen sich Promovierende mit ihrer Zulassung an der Universität Vechta immatrikulieren und bis zur erfolgreichen Disputation die Rückmeldung durch Zahlung des halbjährlichen Semesterbeitrages sicherstellen. Eine vorzeitige Exmatrikulation beinhaltet somit auch die Beendigung der Betreuung.

Beachten Sie die elektronischen Zahlungserinnerungen in Ihrem Studierenden Uni-Mail-Account! Auch Promovierende sind verpflichtet, sich um den Erhalt der Zugangsdaten und der über diesen Account bereitgestellten Informationen zu kümmern.
Sichten und leeren Sie daher das Postfach regelmäßig!

Befreiungsmöglichkeiten bei:

  • Stipendium gem. NHG §11,1,3:  Haben Sie ein Promotionsstipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, senden Sie uns den Vertrag nach Erhalt zu. Ggf. entfällt der Verwaltungskostenbeitrag i. H. v. 75,00 €. Das Stipendium muss mindestens zwei Monate des jeweiligen Semesters umfassen. Die Befreiung erfolgt zunächst maximal für zwei Semester. Anschließend müssen Sie das Fortbestehen Ihres Stipendiums erneut nachweisen. Senden Sie Ihre formlosen Anträge und Anlagen innerhalb des Rückmeldezeitraumes an immatrikulationsamt.promotion@uni-vechta.de.
  • Kooperation HS gem. NHG §11,2:  Bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule und einer gleichzeitigen parallelen Einschreibung können Sie auf formlosen Antrag hin mit einer Immatrikulationsbescheinigung, einem Nachweis des entrichteten Semesterbeitrages (aufgeschlüsselte Gebührenbescheinigung) und Zusendung des Kooperationsvertrages überprüfen lassen, ob für Sie eine Befreiung des Verwaltungskostenbeitrages und/oder weiterer Posten in Frage kommt. Senden Sie Ihre formlosen Anträge und Nachweise innerhalb des Rückmeldezeitraumes an immatrikulationsamt.zahlungen@uni-vechta.de.

Beurlaubungen sind auf Antrag möglich. Es gelten die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung; den entsprechenden Auszug finden Sie im Beurlaubungsantrag im nächsten Punkt. 

Eine Befreiung vom Semesterbeitrag setzt eine Beurlaubung voraus. Bei einer vollständigen Beitragsbefreiung ist dieUniCard nicht als Semesterticket gültig und die Einrichtungen des Studentenwerks (Mensa) können nicht genutzt werden. Studierende können bis zum Ende der Rückmeldefrist, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch noch danach, einen Antrag auf Beurlaubung stellen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen ist.

Sofern Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Beurlaubung beantragen wollen, beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall alternativ von dem Angebot der Befreiung von Langzeitstudiengebühren Gebrauch machen können (§ 13 Niedersächsisches Hochschulgesetz).

Sofern Sie ebenfalls bei einem Unternehmen beschäftigt sind, gibt es Besonderheiten bei einer studentischen Beurlaubung. Informieren Sie sich daher bitte VOR Antragstellung bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Abteilung.

Weitere Detailinformationen enthält der: Antrag auf Beurlaubung (PDF).


Studienguthaben und Langzeitstudiengebühren

Studierende in Niedersachsen erhalten ein Studienguthaben. Das ist kein Geldbetrag, sondern eine gewisse Anzahl an Semestern in Höhe der Regelstudienzeit des gewählten grundständigen Studiengangs (i. d. R. Bachelor) plus sechs weitere Semester (§ 12 NHG Niedersächsisches Hochschulgesetz).

Das Studienguthaben mindert sich um die Anzahl der bisher studierten Semester an deutschen Hochschulen. Es erhöht sich aber auch bei einem anschließenden Masterstudium um die Regelstudienzeit des Masterstudiengangs.

Sobald Studierende das Studienguthaben verbraucht haben, muss die Universität Langzeitstudiengebühren von ihnen erheben und an das Land abführen. Die Langzeitstudiengebühren betragen aktuell 500,00 Euro pro Semester. Von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird zuzüglich zum Semesterbeitrag, je Semester eine Studiengebühr von 800,00 Euro erhoben.

Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen Studierende

  1. beurlaubt sind,
  2. mindestens ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegegesetzes pflegen,
  4. als gewählter Vertreter oder Vertreterin in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig sind (Anrechnung für maximal zwei Semester), oder
  5. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen (Anrechnung für maximal zwei Semester).

Die Berücksichtigung dieser Ausnahmen erfolgt nicht automatisch. Eine Ausnahme bildet hier die Beurlaubung, bei welcher auch bisher kein Studienguthaben verbraucht wird.

Bitte stellen Sie dazu einen formlosen Antrag auf Anpassung des Studienguthabens. Eine kurze Mitteilung mit Unterschrift reicht aus. Dies hat Auswirkungen auf die Berechnung der Langzeitstudiengebühren. Der Antrag kann einmalig rückwirkend gestellt werden. Bitte reichen Sie ihn danach regelmäßig pro Semester ein.

Das Studienguthaben wird nicht automatisch durch einen Antrag auf Zahlungsbefreiung von den Langzeitstudiengebühren korrigiert.  

Nicht erhoben wird die Langzeitstudiengebühr auch bei verbrauchtem Studienguthaben für ein Semester, in dem Studierende

  1. beurlaubt sind,
  2. ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegegesetzes pflegen,
  4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren oder
  5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren.

Zahlungsbefreiung

Unter bestimmten Umständen können Studierende von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren befreit werden. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.

Reichen Sie bitte den Antrag bis Ende der jeweiligen Rückmeldefrist ein.

Bitte reichen Sie einen Antrag auf Anpassung des Studienguthabens ein, damit dieses rückwirkend neu berechnet werden kann.

Antrag auf Zahlungsbefreiung von den Langzeitstudiengebühren (PDF)

Befreiung von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren aufgrund einer unbilligen Härte (PDF)

Lesen Sie auch die Informationen zur Antragstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG auf Erlass der Langzeitstudiengebühren gem. § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) aufgrund der Covid-19-Pandemie.

Nutzen Sie bitte den Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Langzeitstudiengebühren aufgrund einer unbilligen Härte.

Mit Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 (HBeglG 2021) ist am 10.12.2020 und mit Art. 4 am 16.03.2021 das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) geändert worden. Es gilt aufgrund der COVID-19-Pandemie nachfolgende in § 72 Abs. 14 NHG verankerte Regelung:

1Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

2Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

3Semester, in denen die Studierenden beurlaubt waren, sind bei der Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 nicht zu berücksichtigen." (§ 72 Abs. 14 Satz 1-3 NHG)

6Die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wirkt sich auf das Studienguthaben nach § 12 erhöhend nur aus, wenn dieses nicht bereits vor oder mit Ablauf des Sommersemesters 2019 erschöpft war.

9Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Verlängerungen der individuellen Regelstudienzeit vorzunehmen und den Bezugszeitraum nach Satz 1 anzupassen, soweit Studium und Lehre mindestens für einen überwiegenden Teil eines Semesters oder Trimesters nur eingeschränkt oder nicht möglich sind.

In der Nds. GVBl. Nr. 4/2022, ausgegeben am 01.02.2022, hat sich der Bezugszeitraum nach §72 Abs. 14 Satz 1 NHG um das Wintersemester 2021/2022 verlängert.

Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/22 erstmals langzeitstudiengebührenpflichtig wurden, hat dies Auswirkungen auf den Beginn der Zahlungspflicht. Für „Bestandstudierende“ ist die verlängerte Regelstudienzeit bereits umgesetzt. Betroffene Studierende wurden bereits entsprechend informiert.

Kurz: Wenn Sie also in den Semestern SoSe 2020, WiSe 2020/21, SoSe 2021 und WiSe 2021/22 an einer deutschen Hochschule immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, haben Sie nach § 72 Abs. 14 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes aufgrund der COVID-19-Pandemie Anspruch auf maximal vier Verlängerungssemester. Diese erhöhen Ihr persönliches Studienguthaben, so dass der Zeitpunkt, ab dem Langzeitstudiengebühren zu entrichten sind, ggf. später eintritt.

Für Bewerbende: Wenn Sie sich erstmals oder erneut an der Universität Vechta einschreiben möchten, legen Sie uns bitte für die genannten Semester Immatrikulationsbescheinigungen oder eine gesamte Studienverlaufsbescheinigung vor, aus denen die Hochschul- und ggf. Beurlaubungssemester hervorgehen.