Krankenversicherungspflicht für Studierende
Das elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV)
Alle Studierenden müssen krankenversichert sein. Eine elektronische Bestätigung muss zwingend von einer geseztlichen Krankenkasse an die Universität Vechta gemeldet werden.
Ausnahmen: Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet haben sowie Promovierende und GasthörerInnen müssen den Krankenversicherungsstatus nicht nachweisen.
Gemäß § 199a Sozialgesetzbuch (SGB V) findet der Datentransfer von meldepflichtigen Daten zwischen Hochschulen und gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland in beide Richtungen ausschließlich elektronisch statt. Meldungen in Papierform werden nicht entgegengenommen oder verarbeitet.
Bei jeder Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Krankenkasse teilen Sie unsere Absendernummer H0000998 (Universität Vechta) mit.
- Bei der Bewerbung im Bewerbungsportal unserer Universität erfassen Sie als gesetzlich krankenversicherte Person die Betriebs- und die Krankenversicherungsnummer. Sie laden keine Nachweise hoch. Sind Sie privat versichert, erfassen Sie den Status "befreit". Sie bestätigen, dass Sie sich um eine studentische Krankenversicherung kümmern.
- Wenden Sie sich nun an Ihre gesetzliche Krankenkasse, damit sie uns eine elektronische Meldung sendet - je eher, desto besser !
Geben Sie dabei die Absendernummer H0000998 der Universität Vechta an.
- Sie sind privat krankenversichert: Auch Sie müssen eine beliebige gesetzliche Krankenversicherung kontaktieren, diese wird uns das Vorliegen einer privaten Versicherung melden. Private und ausländische Krankenversicherungen können keine elektronischen Meldungen an die Hochschule senden.
- Für die Immatrikulation benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).
- Ohne elektronische Meldung Ihrer Krankenkasse erfolgt keine Immatrikulation. Liegt bis Ablauf der Nachreichreichfrist (SoSe 15.05. bzw. WiSe 15.11.) keine positive elektronische Meldung vor, erfolgt auch keine Immatrikulation.
Bei der Bewerbung geben Sie den Status "befreit" an.
Sie müssen eine beliebige gesetzliche Krankenversicherung kontaktieren, damit diese der Hochschule das Vorliegen einer privaten Versicherung meldet.
Private Krankenversicherungen können keine elektronischen Meldungen an die Hochschule senden.
Wenn Sie bereits - ohne Vorbehalt - an der Universität Vechta eingeschrieben sind, müssen Sie (auch bei einem Studiengangs- oder Fachwechsel) bezüglicher der Krankenversicherung nichts unternehmen.
Damit Sie fortlaufend immatrikuliert sind, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11). Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher, desto besser. Ihre Krankenversicherung sendet uns dann die elektronische Meldung zu.
Ihre Krankenkasse meldet uns den Verzug (M12).
Wir sperren die Rückmeldung in das Folgesemester. Im Online-Service wird Ihnen unter „Studienorganisation > Gebührenübersicht“ diese Sperre angezeigt.
Setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Sollten Sie der Zahlung des Versicherungsbeitrages nicht nachkommen, erfolgt die Exmatrikulation zum Semesterende (31.03. bzw. 30.09.).
Die gesetzlichen Krankenkassen melden an die Universität Vechta:
- Versicherungsstatus (M10)
- Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
- Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
- Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)
Die Universität Vechta meldet an die gesetzliche Krankenkassen:
- Beginn des Studiums und Tag der Einschreibung (M20)
- Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/erfolgte (M30).
Bei Fragen an das Immatrikulationsamt verwenden Sie bitte das Kontaktformular.