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Teilnahmebeschränkungen

Bei einer teilnahmebegrenzten Veranstaltung können nicht mehr Studierende teilnehmen als in der maximalen Teilnehmerzahl genannt.

Wann sind Veranstaltungen teilnahmebeschränkt?

(Aus den Vereinbarungen zur Planung des Lehrangebots, Stand Juni 2021)

§7 (4) Die Teilnahmebeschränkung von Lehrveranstaltungen dient der Qualitätssicherung der Lehre im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitäten. In Seminaren und Übungen sind Teilnahmebeschränkungen zwingend erforderlich, wenn eine höhere Teilnehmerzahl die Arbeitssicherheit gefährdet. Teilnahmebeschränkungen sind zudem zulässig, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)      Spezifische Rahmenbedingungen, wie z.B. Labor-  oder Arbeitsplätze.

b)      Organisatorische, finanzielle oder didaktische Erfordernisse bei Exkursionen und Praxiserkundungen.

c)      Lehrveranstaltungen mit regelmäßig hohem Übungsanteil (Kommunikationstraining, Sprachpraktische Übungen, Tutorien).

d)      Zeitliche Gründe bei veranstaltungsgebundenen Prüfungsformen (Diskussionsleitungen, (Projekt-)Präsentationen, Referate); zur ordnungsgemäßen Durchführung solcher Prüfungsformen, die während der Veranstaltungszeit stattfinden und mindestens 30 Minuten pro Student*in erfordern.

e)      Beschränkung aus Gründen, die in der Person der*des Lehrenden liegen. Diese können ausschließlich durch das Präsidium festgestellt werden.

Teilnahmebeschränkungen zu Punkt a) und e) sind anzuzeigen, im Falle einer Beschränkung aus Gründen, die in der Person des*der Lehrenden liegen, muss zunächst die Feststellung durch das Präsidium vorliegen; Teilnahmebeschränkungen nach den Punkten b) bis d) sind mit der Einreichung des Lehrangebots zu beantragen.