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Binationale Promotion (Cotutelle)

Was ist eine "binationale Promotion" oder "Cotutelle"?

Eine binationale Promotion (auch Promotion mit Cotutelle-Verfahren genannt) ermöglicht Promovierenden, ihre Promotion in zwei Ländern durchzuführen. Promovierenden werden an beiden Universitäten zu der gleichen Arbeit betreut und mit dieser an beiden Standorten promoviert. Die Promovierenden müssen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den Promotionsordnungen an beiden Hochschulen erfüllen und werden von einem promotionsberechtigten Mitglied der Universität Vechta und einem promotionsberechtigten Mitglied der ausländischen Universität betreut.

Welche ausländische Hochschulen kommen infrage?

Alle Hochschulen, die nach dem Recht des Herkunftslandes den Doktorgrad verleihen dürfen und Interesse daran haben, gemeinsam ein Cotutelle-Verfahren durchzuführen.

Ein binationales Promotionsverfahren wird auf der Grundlage einer schriftlichen Cotutelle-Vereinbarung zwischen der Universität Vechta und der beteiligten ausländischen Institution durchgeführt. Das Verfahren orientiert sich so weit wie möglich an der Promotionsordnung der beiden Universitäten, Abweichungen sind in der Cotutelle-Vereinbarung festzuhalten.

Die Einigung über das gemeinsame Cotutelle-Verfahren muss spätestens in den ersten zwei Jahren nach Zulassung zum Promotionsstudium an einer der beiden involvierten Universitäten erfolgen.

Was wird anhand der Cotutelle-Vereinbarung geregelt?

  1.  Zulassung zur Promotion

Die Zulassung muss an beiden Institutionen erfolgen. Der/Die Bewerber*in für ein binationales Promotionsverfahren muss die Annahmevoraussetzungen sowohl der Universität Vechta als auch der beteiligten ausländischen Institution erfüllen und diese nachweisen.

     2. Immatrikulation an beiden Universitäten

Promovierende können sich an der ausländischen Universität als Gast einschreiben und werden in jedem Semester an  einer der beiden Universitäten von Studiengebühren befreit.

     3. Festlegung der beiden Betreuer*innen und der paritätischen Prüfungskommission

An beiden Universitäten haben die Promovierenden jeweils eine feste Betreuungsperson, die für die Betreuung im gesamten Promotionsverfahren zugesagt hat. Die Betreuer*innen verpflichten sich mit der Unterzeichnung der Vereinbarung, die Aufgaben der Betreuung der Dissertation gemeinsam umfassend auszuüben. Die Cotutelle-Vereinbarung wird durch die betreuenden Personen mit Zustimmung der Fakultät abgeschlossen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zu benennen. Die Kommission wird paritätisch zusammengesetzt.

     4. Mindestdauer des Auslandsaufenthalts

Die Mindestdauer des Aufenthaltes an der ausländischen Universität beträgt in der Regel 50% der Verfahrensdauer, mindestens jedoch ein akademisches Jahr.

     5. Sprache der Dissertation

Die Sprache der Dissertation und Disputation, die Anforderungen an den Nachweis von Sprachkenntnissen sowie die Durchführung der mündlichen Prüfung sind in der Vereinbarung zu regeln. Es wird eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beigefügt, deren Länge in der Kooperationsvereinbarung festzulegen ist. Die mündliche Prüfung (Disputation oder Rigorosum) wird in der Regel in Deutsch oder Englisch durchgeführt. Weitere Einzelheiten sind in der Vereinbarung zu regeln.

     6. Format und Modalitäten der mündlichen Prüfung und Bewertung

Die formalen Anforderungen an die Dissertation (z.B. Modalitäten der mündlichen Prüfung, Bewertung der Promotionsleistungen, u.a.) erfolgen sowohl nach den Regeln der betreffenden Vechtaer Promotionsordnung als auch nach den entsprechenden Regeln der ausländischen Institution. Abweichungen müssen aufeinander abgestimmt sein. Die mündliche Prüfung wird gemeinsam von der durch beide Institutionen paritätisch zusammengesetzten Prüfungskommission durchgeführt. Es gilt die jeweilige Notenskala beider Institutionen, die Bewertungsskalen für die Gesamtnote können insofern voneinanderabweichen.

     7. Intellektuelles Eigentumsrecht

Der Schutz des geistigen Eigentums sind zwischen den beiden Institutionen zu erörtern und zu vereinbaren und richten sich nach den jeweils geltenden nationalen und institutionellen Regelungen.

Eine Mustervereinbarung können Sie hier herunterladen.

 

 

Nach erfolgreichem Abschluss werden Urkunden beider beteiligten Universitäten verliehen. Die Urkundenverleihung ermöglicht, den Doktorgrad in der deutschen und ausländischen Form zu führen. Durch ein Cotutelle-Verfahren werden keine zwei Doktorgrade erworben.

Wann und von welcher Einrichtung erhält man die Urkunde?

Laut Promotionsordnung der Universität Vechta ist vor der Verleihung des Doktorgrades die Publikation der Doktorarbeit nachzuweisen. Die Regelungen zur Publikationspflicht sind in der Promotionsordnung der Universität Vechta festgelegt. Ist das Promotionsverfahren erfolgreich abgeschlossen und sind die Pflichtexemplare abgeliefert, erhalten die Promovierenden eine von der Universität Vechta ausgestellte Promotionsurkunde. Ist das Promotionsverfahren an der ausländischen Institution abgeschlossen, erhalten die Promovierenden eine von der ausländischen Institution ausgestellte Promotionsurkunde.

Welcher Doktortitel darf geführt werden?

Nach Aushändigung der beiden Promotionsurkunden sind die Promovierenden berechtigt, den deutschen Doktorgrad und den ausländischen Titel zu führen. Der erworbene deutsche Doktorgrad kann in Deutschland ohne weitere Genehmigung geführt werden. Ein binationales Promotionsverfahren begründet jedoch keinen Anspruch, einen doppelten Doktorgrad zu führen (z.B. „Dr. Dr.“).

Wie ist ein eventueller Entzug des Doktorgrades geregelt?

Über die Entziehung des in einem binationalen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades entscheidet jeweils das zuständige Gremium jeder der beiden Institutionen. Entzieht das zuständige Gremium der einen Institution den Doktorgrad, so gilt diese Entscheidung nur für diese Institution. Die Entscheidung und deren Begründung ist der anderen Institution mitzuteilen.

Welche Vorteile bietet eine binationale Promotion?

Durch eine binationale Promotion können die Promovierenden ihre wissenschaftliche Anbindungin beiden beteiligten Ländern sicherstellen. Das Verfahren richtet sich an Promovierende, deren Forschungsprojekte die Beteiligung zweier Universitäten voraussetzen oder die die Forschungskulturen zweier Länder gleichermaßen kennenlernen möchten. Die individuelle Cotutelle-Vereinbarung garantiert die Betreuung des Promotionsvorhabens durch eine/n ausländischen Betreuer*in und vereinfachtdie Organisation von Auslandsaufenthalten. Eine binationale Promotion soll die Sprachkenntnisse der Promovierenden verbessern, ihre interkulturellen Kompetenzen fördern, sie mit Forschungskulturen anderer Länder vertraut machen und vor allem einen genuinen wissenschaftlichen Mehrwert erzeugen. Eine spätere berufliche/wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland wird so vereinfacht und die internationale Vernetzung gefördert. Darüber hinaus können aufwändige Anerkennungsverfahren des Doktortitels vermieden werden, da der erworbene Titel in zwei nach Landesrecht vorgeschriebenen Formen geführt werden darf.

Gute Gründe für ein Cotutelle liegen vor, wenn:

  • die Promovierenden eine internationale Ausrichtung in der weiteren Karriere anstreben
  • das Promotionsthema internationale Forschungskomponente in beiden Ländern hat
  • das Promotionsthema im Forschungsinteresse der ausländischen Universität liegt oder die Partnereinrichtung von besonderem Mehrwert für das Thema ist