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Wege an die Uni Vechta
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Krankenversicherung

In Deutschland ist eine Krankenversicherung für jede Person mit einem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verpflichtend (§30 Abs. 1 SGB I), daher auch für internationale Forscher*innen, Gastwissenschaftler*innen und deren Familienmitglieder, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Für kurze Aufenthalte ist eine Krankenversicherung in der Regel ebenfalls notwendig, da es sonst zu Problemen bei der Visumsausstellung kommen kann. Beispielsweise ist die Vorlage einer Krankenversicherung bei der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung obligatorisch. Daher sollten Sie sich, wenn Sie Drittstaatsangehörige*r sind, bereits vor Ihrer Einreise über Versicherungsmöglichkeiten informieren. 

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: die private und die gesetzliche Krankenversicherung

Angestellte, also Personen mit einem Arbeitsvertrag, müssen in der Regel Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sein.

Stipendiat*innen oder Personen, die sich ihren Aufenthalt in Deutschland selbst finanzieren, können sich nur privat versichern. Bitte beachten Sie, dass eine private Reisekrankenversicherung in der Regel nicht ausreichend ist, da sie nur eine minimale Grundversorgung abdeckt. Bei einem Aufenthalt von mindestens 90 Tagen empfehlen wir den Abschluss einer Vollversicherung.

Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach dem Bruttoeinkommen. Die Beiträge der privaten Versicherung sind einkommensunabhängig und werden in Tarifen unterschiedenen, die in Leistung und Preis variieren können. Zudem sind die Beiträge abhängig von dem individuellen Risikoprofil. Um eine private Krankenversicherung abschließen zu können, müssen Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitsstand, Alter und Beruf beantworten. Weitere Informationen zu der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in 40 unterschiedlichen Sprachen finden Sie hier. Eine Liste mit Details zu den Versicherungsmöglichkeiten finden Sie hier. 

EU-Bürger und Personen aus Ländern, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben, können sich die Versicherung aus dem Herkunftsland anerkennen lassen und erhalten als Nachweis die Europäische Krankenversicherungskarte

Ausgenommen von der Krankenversicherungspflicht sind:

  • Gastwissenschaftler*innen aus EWR-Staaten und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, sie können die Krankenversicherung aus ihrem Heimatland auch in Deutschland nutzen.
  • ER-Bürger*innen, die in ihrem Heimatland versichert sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

Falls Sie Hilfe mit der Auswahl oder den Verträgen der Krankenversicherung brauchen oder andere Fragen zu diesem Thema haben stehen wir Ihnen im Welcome Centre gerne zur Verfügung.