Vollzug der Habilitation

Bei ordnungsmäßiger Anerkennung aller Habilitationsleistungen und im Anschluss an das Kolloquium vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Habilitation durch Aushändigung der Habilitationsurkunde.
Sie enthält:
- die Personalien der Habilitierten oder des Habilitierten sowie die Themen der Habilitationsschrift und des Kolloqiums
- die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die venia legendi erteilt wird
- die eigenhändige Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Dekanin oder des Dekans mit dem Siegel der Universität.
Mit der Aushändigung der Urkunde erwirbt die Habilitandin oder der Habilitand den Status einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten an der Universität Vechta. Sie oder er ist nun berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer oder seiner venia legendi Lehrveranstaltungen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig auszuführen. Die Habilitierte oder der Habilitierte kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten von dieser Verpflichtung beurlaubt werden. Beamtenrechtliche Ansprüche sind mit der Verleihung der venia legendi nicht verbunden.
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung von wesentlichen Inhalten einer noch nicht publizierten Habilitationsleistung soll innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Prüfung erfolgt sein. Auf begründeten Antrag kann die Habilitationskommission diese Frist verlängern
Antrittsvorlesung
Die oder der Habilitierte ist verpflichtet, in der Regel innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss über die Habilitation eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein frei gewähltes Thema ihres oder seines Fachgebietes zu halten. Zur Antrittsvorlesung laden die Dekanin oder der Dekan hochschulöffentlich ein. Die Antrittsvorlesung hat eine Dauer von 45 Minuten.
Eine Wiederholung des Antrages auf Zulassung zur Habilitation ist nur in Ausnahmefällen – mit einer Frist von mindestens einem Jahr nach erfolglos beendetem Habilitationsverfahren – statthaft.
Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und Habilitierte auswärtiger Universitäten können, wenn sie im Wirkungsbereich der Universität Vechta tätig sind, einen Antrag auf Umhabilitation an die Universität Vechta stellen. Für weitere Informationen folgen Sie dieser Seite. Mit der Umhabilitation verzichtet die Privatdozentin oder der Privatdozent auf die venia legendi in seiner bisherigen Universität. Nach vollzogener Umhabilitation erhält sie oder er eine durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie der Dekanin oder dem Dekan ausgefertigte neue Urkunde (Anlage 2) über die erfolgte Umhabilitation und Zugehörigkeit zur Universität Vechta
Die venia legendi kann auch auf ein weiteres wissenschaftliches Gebiet, auf das sich die bisher venia legendi noch nicht erstreckt, ausgedehnt werden. Die Erweiterung der venia legendi setzt besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem betreffenden anderen wissenschaftlichen Gebiet voraus. Sie wird von den Mitgliedern des Promotions- und Habilitationsausschusses nach Stellungnahme der Habilitationskommission beschlossen und gilt entsprechend.
Verzicht auf die venia legendi
Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann auf die venia legendi verzichten. Der Verzicht wird mit ihrer oder seiner schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam. Für ehemalige Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Universität Vechta, deren venia legendi durch Verzicht erloschen ist, die aber später ihre Lehrtätigkeit wieder aufnehmen wollen, gelten die Vorschriften über die Umhabilitation sinngemäß.
Rücknahme und Widerruf des Hochschulgrades
Die Rücknahme und der Widerruf des verliehenen Hochschulgrades richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Hochschulgrades erlöschen die venia legendi und das Recht zur Führung des Titels „Privatdozentin oder Privatdozent“.
Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erwirbt die Privatdozentin oder der Privatdozent das Recht, an der Universität Vechta in dem wissenschaftlichen Gebiet, für das eine venia legendi erteilt ist, Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl selbständig anzubieten. Die Privatdozentin oder der Privatdozent erhält den akademischen Grad eines „Dr. phil. habil.“, eines „Dr. rer.nat. habil.“ oder eines „Dr.-Ing. habil“.