Springe zum Inhalt
© Universität Vechta
Graduiertenzentrum

Außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessor

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind berechtigt, den Titel „außerplanmäßige Professo­rin" oder „außerplanmäßiger Professor" zu führen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorliegen der Voraussetzungen: durch eine erfolgreiche Zwischenevaluation (Niedersächsisches Hochschulgesetz)
  • Keine Weiterbeschäftigung als Professorin oder Professor nach Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
  • Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre (mindestens vier Semesterwochenstunden Lehre im Studienjahr an der Universität Vechta)

Die Verleihung des Titels erfolgt auf Antrag der Juniorprofessorin, des Juniorprofessors durch die Fa­kultät. Die Verleihung des Titels hat lediglich feststellenden Charakter.

Die Berechtigung zum Führen des Titels erlischt, wenn Aufgaben in der Lehre nicht mehr wahrgenom­men werden und die oder der Berechtigte dies zu vertreten hat.

 

 

 

Andere Personen

Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen* für Professorinnen oder Professoren erfüllen, kann der Titel „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" verliehen werden, wenn sie:

  • Eine mehrjährige erfolgreiche Lehrtätigkeit vorweisen (Art, Umfang (mindestens zwei Semesterwochenstunden) und Dauer (mindestens zwei Jahren) der bisherigen Lehrtätigkeit)
  • Erfolg der er­brachten Lehrtätigkeit wird durch eine entsprechende externe Begutachtung nachgewiesen
  • Selbständige Lehraufgaben übernehmen (mindestens vier Semesterwochenstunden im Studienjahr)
  • Ein Mitglied der Universität Vechta sind

*Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören habilitierte Personen, die mit ihrer Habilitation ihre Lehrbefugnis und damit das Recht der Titelführung „Privatdozentin" oder „Privat­dozent" erworben haben. Daneben sind auch diejenigen Personen anspruchsberechtigt, die durch ha­bilitationsäquivalente Leistungen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professo­ren erfüllen.

Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Fakultätsrats durch das Präsidium. Mit der Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" geht das Recht zur Führung des Titels einher.

Mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder Erlöschen, Rück­nahme oder Widerruf der Lehrbefähigung endet das Recht zur Führung des Titels. Die Verleihung des Titels kann unter der aufschiebenden Bedingung des Fortbestehens der Lehrbefähigung oder der Lehrverpflichtung erfolgen.

 

Antragsverfahren

Voraussetzung ist der ausführlich begründete Antrag eines Studienfaches auf Verleihung des akade­mischen Titels „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" an ein der Fakul­tät angehörendes Mitglied der Universität, durch die Studienfachsprecherin oder den Studienfach­sprecher gerichtet an das Dekanat.

In dem Antrag ist die Einbindung in das entsprechende Studienfach sowie die erfolgreiche Lehrtätigkeit darzustellen. Gutachterinnen und Gutachter sind vorzuschlagen.

Zusammen mit dem Antrag sind einzureichen:

  • Lebenslauf
  • Nachweis mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit (Aufstellung Lehrtätigkeit, Erteilung von Lehraufträgen, Lehrevaluationen)
  • Ein Verzeichnis wissenschaftlicher Publikationen bzw. künstlerischer Arbeiten
  • Die Promotions- und Habilitationsurkunde in beglaubigter Form oder die Feststellung des Vorlie­gens habilitationsäquivalenter Leistungen.

 

Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind verpflichtet, den Titel in der vollständigen Fassung bzw. mit der Abkürzung „apl." zu verwenden