Außerplanmäßige Professorin oder außerplanmäßiger Professor

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessor
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind berechtigt, den Titel „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" zu führen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vorliegen der Voraussetzungen durch eine erfolgreiche Zwischenevaluation (Niedersächsisches Hochschulgesetz)
- Keine Weiterbeschäftigung als Professorin oder Professor nach Beendigung ihres bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
- Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre (mindestens zwei Semesterwochenstunden Lehre im Semester an der Universität Vechta)
Die Verleihung des Titels erfolgt auf Antrag der Juniorprofessorin, des Juniorprofessors durch die Fakultät. Die Verleihung des Titels hat lediglich feststellenden Charakter.
Die Berechtigung zum Führen des Titels erlischt, wenn Aufgaben in der Lehre nicht mehr wahrgenommen werden und die oder der Berechtigte dies zu vertreten hat.

Andere Personen
Anderen Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen* für Professorinnen oder Professoren erfüllen, kann der Titel „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" verliehen werden, wenn sie:
- Eine mehrjährigeerfolgreiche Lehrtätigkeit vorweisen (mindestens zwei Semesterwochenstunden im Studienjahr über mindestens zwei Jahre). Der Erfolg der erbrachten Lehrtätigkeit wird durch eine entsprechende externe Begutachtung nachgewiesen
- Selbständige Lehraufgaben übernehmen
- Ein Mitglied der Universität Vechta sind
*Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören habilitierte Personen, die mit ihrer Habilitation ihre Lehrbefugnis und damit das Recht der Titelführung „Privatdozentin" oder „Privatdozent" erworben haben. Daneben sind auch diejenigen Personen anspruchsberechtigt, die durch habilitationsäquivalente Leistungen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen.
Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag des Fakultätsrats und nach Stellungnahme des Senats durch das Präsidium. Mit der Verleihung des Titels „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" geht das Recht zur Führung des Titels einher.
Mit Beendigung der Lehrtätigkeit oder Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Lehrbefähigung endet das Recht zur Führung des Titels. Die Verleihung des Titels kann unter der aufschiebenden Bedingung des Fortbestehens der Lehrbefähigung oder der Lehrverpflichtung erfolgen.
Antragsverfahren
Voraussetzung ist der ausführlich begründete Antrag eines Studienfaches auf Verleihung des akademischen Titels „Professorin" oder „Professor" als außerplanmäige Professorin oder außerplanmäßiger Professor an ein der Fakultät angehörendes Mitglied der Universität, durch die Studienfachsprecherin oder den Studienfachsprecher gerichtet an das Dekanat.
In dem Antrag ist die Einbindung in das entsprechende Studienfach sowie die erfolgreiche Lehrtätigkeit darzustellen. Gutachterinnen und Gutachter sind vorzuschlagen.
Zusammen mit dem Antrag sind einzureichen:
- Lebenslauf
- Nachweis mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit (Aufstellung Lehrtätigkeit, Erteilung von Lehraufträgen, Lehrevaluationen)
- ein Verzeichnis wissenschaftlicher Publikationen bzw. künstlerischer Arbeiten
- die Promotions- und Habilitationsurkunde in beglaubigter Form oder die Feststellung des Vorliegens habilitationsäquivalenter Leistungen.