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Graduiertenzentrum

Habilitationsverfahren

Habilitationskommission und Gutachterinnen und Gutachter

Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen  und ist sie oder er zum Habilitationsverfahren zugelassen, so bestellt der Promotions- und Habilitationsausschuss eine Habilitationskommission. Sie besteht aus fünf Professorinnen und oder Professoren beziehungsweise Privatdozentinnen und oder Privatdozenten, die das Habilitationsfach oder ein benachbartes Fach vertreten. Die Habilitationskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

Die Habilitationskommission bestellt mindestens drei, in Ausnahmefällen bis zu sechs Gutachterinnen und oder Gutachter, die Professorinnen und oder Professoren oder habilitiert sein müssen, und zwar in der Regel


1. die  betreuende Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler,
2. eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet,
3. eine auswärtige Fachgutachterin oder einen auswärtigen Fachgutachter

Zu- oder Absage der Habilitationskommission

Aufgrund der schriftlichen Gutachten beschließt die Habilitationskommission mit Mehrheit der Stimmberechtigten über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung.

Bei einer positiven Entscheidung:

  • muss die Habilitandin oder der Habilitand in einem wissenschaftlichen Kolloquium zeigen, dass sie oder er mit dem Stand und der Entwicklung seines Fachgebietes vertraut ist und dass sie oder er Einblick in dessen Beziehungen zu anderen Disziplinen besitzt.

Bei einer ablehnender Entscheidung:

  • kann die Bewerberin oder der Bewerber der Präsidentin oder dem Präsidenten eine schriftliche Stellungnahme vorlegen, die dieser der Habilitationskommission zuleitet
  • Die Kommission muss dann in einer erneuten Sitzung endgültig beschließe

    Wissenschaftliches Kolloquium

    Zum wissenschaftlichen Kolloquium lädt die Vize-Präsidentin oder der Vize-Präsident für Forschung und Nachwuchsförderung die Bewerberin oder den Bewerber sowie die Hochschulöffentlichkeit schriftlich ein. Die Vize-Präsidentin oder der Vize-Präsident kann auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen hinzuziehen.

    Der Vortrag:

    • Sollte etwa eine halbe Stunde sein
    • die Bewerberin oder der Bewerber muss ein wissenschaftliches Problem hierfür entwickeln
    • eine halbstündige Diskussionsmöglichkeit muss sich ergeben, mit Vertretern aus verschiedenen Fachgebieten
    • das Thema des Vortrages darf nicht in Zusammenhang mit der Habilitationsschrift stehen:
      • Thema wird von der Habilitationskommission im Benehmen mit der Prorektorin/dem Prorektor ausgewählt
      • 14 Tage vor dem Vortrag wird das Thema der Bewerberin oder dem Bewerber 14 Tage mitgeteilt

    Im Anschluss an die wissenschaftliche Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine Habilitation genügen oder nicht. Eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums ist möglich.

    Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Kolloquium, so gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet.

    Antrittsvorlesung
    • Nach Abschluss der übrigen Habilitationsleistungen ist eine Antrittsvorlesung zu halten, zu der die Präsidentin oder der Präsident einlädt.
    Entscheidung des Senats
    • Hat die Habilitationskommission alle Habilitationsleistungen als genügend anerkannt oder eine endgültig alsungenügend abgelehnt, berichtet sie dem Senat über den Verlauf des Habilitationsverfahrens und seine Ergebnisse.
    • Die endgültige Ablehnung einer Habilitationsleistung wird schriftlich begründet.
    • Der Senat beschließt über die Ordnungsmäßigkeit des Habilitationsverfahrens und stellt die Beendigung des Habilitationsverfahrens fest.