Habilitationsverfahren
Habilitationskommission und Gutachterinnen und Gutachter

Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen und ist sie oder er zum Habilitationsverfahren zugelassen, so bestellt der Promotions- und Habilitationsausschuss eine Habilitationskommission. Sie besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern aus den Kreis der Professorinnen und oder Professoren beziehungsweise Habilitierten, die das Habilitationsfach oder ein benachbartes Fach vertreten. Die Mitglieder müssen in der überwiegenden Anzahl Mitglieder der Universität Vechta sein. Mindestens ein Mitglied muss Angehöriger einer anderen Universität oder Hochschule sein. Die Habilitationskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Die Habilitationskommission bestellt mindestens drei, in Ausnahmefällen bis zu sechs Gutachterinnen und oder Gutachter, die Professorinnen und oder Professoren oder habilitiert sein müssen, und zwar in der Regel
1. die betreuende Wissenschaftlerin oder der Wissenschaftler,
2. eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter aus dem wissenschaftlichen Fachgebiet,
3. eine auswärtige Fachgutachterin oder einen auswärtigen Fachgutachter
Zu- oder Absage der Habilitationskommission

Aufgrund der schriftlichen Gutachten beschließt die Habilitationskommission mit Mehrheit der Stimmberechtigten über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung.
Bei einer positiven Entscheidung:
- muss die Habilitandin oder der Habilitand in einem Vortrag und einem wissenschaftlichen Kolloquium in deutscher oder englischer Sprache zeigen, dass sie oder er mit dem Stand und der Entwicklung seines Fachgebietes vertraut ist und dass sie oder er Einblick in dessen Beziehungen zu anderen Disziplinen besitzt.
Mündliche Leistung

Die Dekanin oder der Dekan lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zum Termin ein und teilt ihr oder ihm drei Wochen vor dem wissenschaftlichen Vortrag dessen Thema mit.
Der Vortrag:
- Sollte etwa 45 Minuten dauern.
- die Bewerberin oder der Bewerber muss ein wissenschaftliches Problem hierfür entwickeln
- eine 45-minütige Diskussionsmöglichkeit muss sich ergeben, mit Vertretern aus verschiedenen Fachgebieten
Im Anschluss an die wissenschaftliche Aussprache entscheidet die Habilitationskommission, ob die erbrachten Leistungen den Anforderungen an eine Habilitation genügen oder nicht. Eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums ist möglich.
Erscheint die Bewerberin oder der Bewerber ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Leistung, so gilt das Habilitationsverfahren als erfolglos beendet.

