Ersthelfer*innen-Ausbildung
Die Universität Vechta hat gem. § 26 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung in Hochschulen, mindestens 10% der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, als Ersthelfer*innen zur Verfügung stehen.
Es dürfen nur Personen als Ersthelfer*innen eingesetzt werden, die die erforderliche Ausbildung besitzen (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Ersthelfer*innen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben überlegt, gut und richtig erfüllen zu können. Dies betrifft vor allem ihre psychische und physische Belastbarkeit.
Ausbildung
- Als Ersthelfer*innen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
- Die Ersthelfer*innen müssen bereit sein, in regelmäßigen Abständen ihr in der Grundausbildung erworbenes Wissen im Erste-Hilfe-Training aufzufrischen und zu vertiefen. Die Ersthelfer*innen werden in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet.