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Ersthelfer*innen-Ausbildung

Der/Die Unternehmer*in (hier: Universität Vechta) hat gem. § 26 DGUV Vorschrift 1 dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung in Hochschulen, mindestens 10% der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, als Ersthelfer*innen zur Verfügung stehen.

Der/Die Unternehmer*in darf als Ersthelfer*innen nur Personen einsetzen, die die erforderliche Ausbildung besitzen (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Ersthelfer*innen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben überlegt, gut und richtig erfüllen zu können. Dies betrifft vor allem ihre psychische und physische Belastbarkeit.

Ausbildung

  • Als Ersthelfer*innen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.
     
  • Die Ersthelfer*innen mmüssen bereit sein, in regelmäßigen Abständen ihr in der Grundausbildung erworbenes Wissen im Erste-Hilfe-Training aufzufrischen und zu vertiefen. Die Ersthelfer*innen werden in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet.
     
  • Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird ab 01.April 2015 auf 9 UE gestrafft und der Umfang der regelmäßigen, in Zeitabständen von zwei Jahren erforderlichen Fortbildung, auf 9 UE ausgeweitet. Die Erste-Hilfe-Ausbildung fokussiert sich deshalb zukünftig auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und einfacher Erste-Hilfe- Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien. Diese Veranstaltungen werden in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsorganisationen durchgeführt.