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Personalverwaltung

Die Mitarbeiter*innen der Abteilung Personalverwaltung sind Ihre Ansprechpartner*innen in allen Personal- und Stellenangelegenheiten, von der Stellenbewirtschaftung, der Personalmittelbewirtschaftung, der Personalplanung und -gewinnung, über Vertragsgestaltungen und Abwesenheitsverwaltung bis hin zur Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Zudem gehören befristete außertarifliche Beschäftigungsverhältnissen (Wissenschaftliche & künstlerische sowie studentische Hilfskräfte) und die Beauftragung von Lehraufträgen (Lehrbeauftragte) zu unserem Aufgabengebiet.

Beamte, ­Tarifbeschäftigte

Die Personalsachbearbeiter/innen regeln ganzheitlich die Arbeits- und Dienstverhältnisse der Beschäftigten und Beamtinnen/Beamten. Sie verstehen sich als Ihre Begleiter in arbeits-, tarif- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten und sind für Sie da, wenn Sie Fragen haben zu

  • Einstellung/Ernennung
  • Eingruppierung/Einstufung/Höhergruppierung
  • Befristung
  • Mutterschutz/Elternzeit
  • Nebentätigkeiten
  • Krankmeldung/Entgeltfortzahlung
  • Urlaub/Sonderurlaub
  • Weiterbeschäftigung
  • Beendigung des Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses
  • Bescheinigungen (z. B. Agentur für Arbeit, Versicherungen, …)

oder wenn Sie Auskünfte/Informationen zu sonstigen Angelegenheiten im Arbeits-, Tarif- oder Beamtenrecht benötigen.

Hilfskräfte

Wissenschaftliche und künstlerische sowie studentische Hilfskräfte werden in befristeten außertariflichen Angestelltenver-hältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Die Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskraft setzt den Abschluss eines Hochschulstudiums voraus.

Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem berufs-qualifizierenden Abschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation.

Um eine termingerechte Einstellung, Weiterbeschäftigung bzw. Aufstockung durchführen zu können, muss der Antrag vier Wochen vor dem Einstellungstermin dem Dezernat 1 - Personal vorliegen. Nur so kann gewährleistet werden, dass vor dem Einstellungstermin der Arbeitsvertrag unterschrieben werden kann und die Hilfskraft pünktlich ihre Beschäftigung aufnehmen kann; ansonsten verschiebt sich die Einstellung auf den nächsten Monat.

Grundsätzlich gilt: Ohne gültigen Arbeitsvertrag darf keine Beschäftigung aufgenommen werden und nur der Präsident der Universität Vechta, ggf. im Auftrag das Dezernat 1 - Personal, schließen gültige Arbeitsverträge ab.

Die aktuellen Formulare finden Sie unter Downloads für Hilfskräfte.

Lehraufträge

Gemäß § 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kann das Präsidium befristete Lehraufträge erteilen. Lehraufträge werden im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wahrgenommen. Dieses Rechtsverhältnis ist ein selbständiges Dienstverhältnis.

Dem Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Professorinnen und Professoren und von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrzunehmen sind. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehören neben der Durch-führung von Lehrveranstaltungen alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveran-staltungen, Prüfungstätigkeiten, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen.

Lehraufträge können nicht hauptamtlich oder hauptberuflich wahrgenommen werden.

Das Lehrauftragsverhältnis wird durch die Erteilung des Lehrauftrages begründet und besteht für die Dauer des Zeitraumes, für den der Lehrauftrag erteilt ist. Die Lehr- aufträge sind schriftlich zu erteilen. Lehrveranstaltungen dürfen nicht vor der Erteilung des Lehrauftrages durchgeführt werden.