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Informationen für Studierende

Ausschreibung zum Studienjahr 2024/2025 für das Deutschlandstipendium und das OM-Stipendium

Die Ausschreibung für das Studienjahr 2024/25 findet Mitte Juni bis Mitte Juli 2024 statt.Die Auswahlkommission trifft im September 2024 die Entscheidung über die Vergabe. Die Universität Vechta konnte im aktuellen Studienjahr 2023/24 insgesamt 35 Deutschlandstipendien vergeben. Für das Studienjahr 2023/24 konnten außerdem insgesamt 7 OM-Stipendien vergeben werden. Die Universität Vechta vergibt die Stipendien nach den vom Stipendiengesetz und der hierzu ergangenen "Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Universität Vechta" (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt 03/ 2019) sowie der "Richtlinie zur Vergabe der OM-Stipendien an der Universität Vechta" (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt 10/2023) festgelegten Auswahlkriterien.


Wer kann sich bewerben?

Gefördert werden an der Universität Vechta eingeschriebene, nicht beurlaubte Studierende. Außerdem können Studienbewerberinnen und -bewerber gefördert werden, sofern sie zum Förderbeginn ein Studium an der Universität Vechta aufnehmen. Studienbewerberinnen und -bewerber, die während des Bewerbungszeitraums noch nicht wissen, ob sie das Studium an der Universität Vechta beginnen, können sich auf Verdacht bewerben. Vorbehaltlich ihrer Immatrikulation werden die Bewerbungsunterlagen berücksichtigt.

 

Das Stipendium beinhaltet...

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro und wird als Zuschuss gewährt und muss somit nicht zurückgezahlt werden. Die Auszahlung setzt voraus, dass die Stipendiatin oder der Stipendiat an der Universität Vechta immatrikuliert ist.

Das Stipendium wird nicht auf die Leistungen nach dem BAföG angerechnet. Das Deutschlandstipendium oder OM-Stipendium wird nicht vergeben, wenn der oder die Studierende bereits von einer anderen Einrichtung leistungsbezogene Förderung erhält. Ausnahmen hiervon sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auf ein Stipendium besteht kein Rechtsanspruch. Die Studierenden können sich für beide Stipendien in einem gemeinsamen Bewerbungsverfahren bewerben. Eine zeitgleiche Doppelförderung der Studierenden durch das Deutschlandstipendium und das OM-Stipendienprogramm ist ausgeschlossen.

 

Weitere Informationen

Die Vergabe des Deutschlandstipendiums richtet sich nach "Richtlinie zur Vergabe von Deutschlandstipendien an der Universität Vechta" (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt 03/ 2019), parallel dazu das OM-Stipendium an die "Richtlinie zur Vergabe der OM-Stipendien an der Universität Vechta" (vgl. Amtlichs Mitteilungsblatt 10/2023). Beide Stipendienprogramme richten sich nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (StipG). Falls Sie eine Frage haben, werden Sie vielleicht in unseren FAQ  fündig. Falls nicht, können Sie Ihre Frage gerne an das Team Marketing und Kommunikation (deutschlandstipendium[at]uni-vechta[dot]de) richten.

Häufig gestellte Fragen zum Deutschlandstipendium | OM-Stipendium

Allgemeines

Das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium beträgt 300 Euro pro Monat. Beim Deutschlandstipendium werden 150 Euro von privaten Förderern wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen übernommen. Die anderen 150 Euro übernimmt der Bund. Die Förderung des OM-Stipendiums mit monatlich 300 Euro werden durch die Landkreise Vechta und Cloppenburg und die Statd Vechta gestiftet. Das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium wird von der Universität Vechta direkt an die Stipendiatinnen und Stipendiaten ausgezahlt. Die Förderung wird einkommensunabhängig vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG bezogen werden.

Die Stipendien werden in der Regel für zwei Semester bewilligt. Eine Verlängerung des Stipendiums ist nach einer erneuten Bewerbung und Prüfung des Antrages durch die Auswahlkommission des Deutschlandstipendiums/OM-Stipendiums möglich. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Universität Vechta die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Bewerben können sich

  • Studierende aller Fachrichtungen der Universität Vechta, die die Regelstudienzeit in ihrem Studiengang noch nicht überschritten haben, sowie
  • Studienbewerberinnen und -bewerber, die die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen und vor der Aufnahme des Studiums an der Universität Vechta stehen und die sich durch sehr gute Leistungen im Studium oder in der Schule auszeichnen.

Von der Förderung sind Promovierende ausgenommen.

Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.

Primäres Kriterium bei der Auswahlentscheidung ist der aktuelle Notendurchschnitt bzw. bei  Master-Studierenden die Note des abgeschlossenen vorangegangenen Studiums.

Als sekundäre Auswahlkriterien des Deutschlandstipendiums/OM-Stipendiums werden berücksichtigt:

  1. ehrenamtliches Engagement innerhalb der Universität (z.B. Mitwirkung in Gremien, Studierendenvertretung, Hochschulinitiativen)
  2. ehrenamtliches Engagement außerhalb der Universität (z.B. in Vereinen, politischen Organisationen, soziales Engagement),
  3. persönliche Situation (z.B. nichtakademischer Familienhintergrund, Migrationshintergrund, Pflege eines nahen Verwandten, Kindeserziehung (insbesondere  bei Alleinerziehenden) und Schwangerschaft, Mitarbeit im Familienbetrieb, physische oder psychische Einschränkungen oder Behinderungen).

Die Reihenfolge der sekundären Kriterien stellt keine abschließende Liste und keine Reihenfolge dar.

Das OM-Stipendium wird darüber hinaus vorzugsweise an Studierende vergeben:

- die ein ehrenamtliches Engagement außerhalb der Universität im Oldenburger Münsterland ausüben,
- oder Zahlungen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen,
- oder im Bachelor- und Masterstudiengang Soziale Arbeit immatrikuliert sind und die grundsätzliche Bereitschaft signalisieren, das Berufsanerkennungsjahr zur Erlangung der "staatlichen Anerkennung" (gemäß SozHeilKindV0) in den Kreisverwaltungen der Landkreise Cloppenburg und Vechta zu absolvieren.

 

Nein. Stipendiatinnen und Stipendiaten müssen die erhaltenen Mittel nicht zurückzahlen.

Mit der Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat, alle Änderungen, die Grundlage für die Gewährung waren und sind, unverzüglich mitzuteilen. Außerdem nimmt er oder sie an der Evaluierung seiner bzw. ihrer Studienleistungen und des Stipendienprogramms durch Erbringung aller erforderlichen Auskünfte und Nachweise teil. Besonders ist hier auf die Mitteilung der Beendigung des Studiums hinzuweisen.

Die Daten werden durch die Geschäftsstelle des Deutschlandstipendiums an der Universität Vechta erhoben und ausschließlich für die Zwecke des Stipendienprogramms im durch die Rechtsgrundlagen (Stipendiengesetz, Stipendienverordnung) vorgesehenen Umfang verwendet und weitergegeben.

Bewerbung und Vergabe

Die Bewerbung erfolgt über das Bewerbungsformular, welches für den Zeitraum der Bewerbungsfrist freigeschaltet ist. Alle notwendigen Unterlagen sind digital in einer PDF-Datei online einzureichen. Die Bewerbungsunterlagen werden digital über das Bewerberformular hochgeladen.

Folgende Bewerbungsunterlagen sind einzureichen (Checkliste für die Bewerbung downloaden):

  1. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens 2 Seiten
  2. ein tabellarischer Lebenslauf
  3. für  Erstsemester  zusätzlich  der  Nachweis  über  eine  besondere  Leistung  und/oder  Begabung,  die  ein  überdurchschnittlich  erfolgreiches  Studium  in  dem  jeweiligen  Studiengang  an  der  Universität Vechta erwarten lassen (z.B. schulisches Gutachten zur Förderwürdigkeit)
  4. von  Bewerbern*innen  in  einem  Masterstudiengang  das  Zeugnis  über  einen  ersten  Hochschulabschluss (z. B. Bachelor-Zeugnis)  mit  mindestens  der  Note  2,0  sowie  ggf.  weitere  Leistungsnachweise entsprechend den Zugangs- und Auswahlbestimmungen für den jeweiligen Masterstudiengang
  5. für  bereits  in  dem  Studiengang,  für  den  eine  Förderung  beantragt  wird,  Eingeschriebene  zusätzlich Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen,
  6. ggf. Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement
  7. ggf. Nachweise über besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände.

Falls die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.

Ein Nachweis über erbrachte Studienleistungen (Notendurchschnitt) muss den Bewerbungsunterlagen nicht beigelegt werden. Die Abfrage erfolgt intern über das Prüfungsamt.

Ärztliche Atteste bzgl. Pflegefällen in der Familie sind nicht erforderlich.

Sie können die Bewerbung gerne an die Vorsitzende der Auswahlkommission richten. Den Kommissionsvorsitz hat die Präsidentin der Universität Vechta.

Grundsätzlich gilt, dass Sie für jedes Ehrenamt und jede besondere persönliche Situation einen Nachweis in der Bewerbung beifügen sollten. Die Auswahlkommission berücksichtigt grundsätzlich nur jene angeführten Sekundärkriterien, die nachgewiesen sind.

Engagieren Sie sich beispielsweise in der Universität in einem Fachrat, stellt Ihnen der AStA gerne eine Ehrenamtsbescheinigung aus. Engagement bei Kirchen, Vereinen oder sonstigen Institutionen weisen Sie auch mit einer Ehrenamtsbescheinigung von der jeweiligen Stelle nach. Ein freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges Ökologisches Jahr, Zivildienst, Wehrdienst, Dienst im Ausland oder Europäischen Freiwilligendienst weisen Sie durch die Kopie der Dienstzeitbescheinigung nach.

Besondere persönliche Situationen (z.B. nichtakademischer Familienhintergrund, Migrationshintergrund, Pflege eines nahen Verwandten, Kindeserziehung (insbesondere  bei Alleinerziehenden) und Schwangerschaft, Mitarbeit im Familienbetrieb, physische oder psychische Einschränkungen oder Behinderungen) sind auch im Regelfall nachzuweisen.

  • Einen nichtakademischen Familienhintergrund können Sie durch eine unterschriebene Erklärung beider Elternteile, dass diese kein Studium absolviert haben, nachweisen.
  • Die eigene Behinderung/chronische Erkrankung können Sie durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine Kopie der Bescheinigung des Versorgungsamtes oder Bescheinigung des Arztes nachweisen.
  • Familienverantwortung und Kindeserziehung weisen Sie durch Geburtsurkunden der Kinder nach.
  • Die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger weisen Sie durch eine Bescheinigung (mit Angabe Ihres Namens) der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nach.
  • Ihren Migrationshintergrund können Sie im Motivationsschreiben darstellen.
  • Ihre Flüchtlingsbiographie weisen Sie durch eine Kopie des Aufenthaltstitel oder der Aufenthaltsgestattung nach.
  • Die Mitarbeit im elterlichen Betrieb weisen Sie durch eine Bestätigung und Begründung durch die Eltern nach.
  • Das Sie Waise/Halbwaise sind, weisen Sie durch eine Kopie der Sterbeurkunde(n) (und ggf. weitere Nachweise bei abweichenden Namen) oder Kopie über Bestätigung der Waisen-/Halbwaisenrente der Deutschen Rentenversicherung nach.

Ehrenämter und besondere persönliche Situationen können auch durch andere geeignete Dokumente, als die voran genannten, nachgewiesen werden. Bei Fragen können Sie sich gerne an deutschlandstipendium@uni-vechta.de wenden.

Ja, auch nach einer Absage im letzten Jahr ist eine erneute Bewerbung für das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium möglich. Weitere Möglichkeiten für die Bewerbung um andere Stipendien finden Sie auf unserer Stipendienseite.

Grundsätzlich werden nur eingeschriebene Studierende gefördert, die nicht beurlaubt sind und sich in der Regelstudienzeit befinden. Aus studienzeitverlängernden Gründen kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag verlängert werden.

Studienzeitverlängernde Gründe nach § 7 Abs. 1 des Stipendiengesetzes sind:

  1. Behinderung, 
  2. Schwangerschaft,
  3. Pflege und Erziehung eines Kindes
  4. oder ein fachrichtungsbezogener Auslandsaufenthalt.
     

Die Gründe im Stipendiengesetz stellen keine abschließende Liste dar. Falls Sie außerhalb der Regelstudienzeit liegen, erklären Sie den Grund hierfür im Motivationsschreiben und weisen Sie die studienzeitverlängernden Gründe durch geeignete Dokumente nach. Den Antrag zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer richten Sie bitte an den*die Vizepräsident*in für Studium und Lehre.

Hochschulsemester sind die Summe aller Semester, die Sie an einer Hochschule immatrikuliert sind oder waren. Der Begriff Fachsemester meint die Anzahl der Semester, die Sie im aktuellen Studiengang studieren.

1. Beispiel: Sie haben zwei Semester Sozialpädagogik an einer anderen Universität studiert. Dieses Studium haben Sie abgebrochen, weil Sie Soziale Arbeit in Vechta studieren wollten. Soziale Arbeit studieren Sie in Vechta bereits seit zwei Semestern. Sie befinden sich somit im vierten Hochschulsemester und im zweiten Fachsemester (Soziale Arbeit).

2. Beispiel: Sie haben den Bachelor Combined Studies an der Universität Vechta drei Semester lang studiert. Sie sind nun in den Bachelor Gerontologie an unserer Universität gewechselt und studieren im ersten Semester. Somit befinden Sie sich im vierten Hochschulsemester und im ersten Fachsemester.

 

Achten Sie in der Bewerbung um ein Deutschlandstipendium/OM-Stipendium darauf, dass Sie die Anzahl der Hochschul- und Fachsemester zum nächsten Wintersemester angeben.

Parallelförderung, Sozialleistungen, Auslandsaufenthalt und Studienunterbrechung

Das richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderungen. Grundsätzlich gilt: Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, kann kein Deutschlandstipendium/OM-Stipendium bekommen. Eine detaillierte tabellarische Übersicht zur Zulässigkeit des gleichzeitigen Bezugs anderer Stipendien mit dem Deutschlandstipendium finden Sie in der Zusammenstellung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Stand Januar 2021).

Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

Nein. Das BAföG und das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium sind ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich BAföG und ein Deutschlandstipendium/OM-Stipendium als Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Während einer Beurlaubung vom Studium etwa aus persönlichen oder familiären Gründen, z.B. bei Schwangerschaft, Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen, wird das Stipendium nicht fortgezahlt. Mit Fortsetzung des Studiums verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. Bei Schwangerschaft wird von dieser Regelung eine Ausnahme innerhalb der Schutzfristen gemacht. Das Stipendium wird während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt.

Sofern eine Beurlaubung wegen eines Auslandssemesters oder für ein Pflichtpraktikum erfolgt, wird das Stipendium fortgezahlt. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ergibt sich in diesem Falle nicht.

Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, wenn man sich in einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt befindet. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung an der Hochschule, die das Stipendium vergibt. Studiert man über das ERASMUS+-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium/OM-Stipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiatin oder Stipendiat gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.

Ja, beispielsweise für die Zeit eines vom DAAD geförderten Auslandsstudiums oder während einer anderen Förderung, die nicht gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium/OM-Stipendium bezogen werden kann. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium/OM-Stipendiums verlängert sich hierdurch nicht.

Das Stipendium endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde oder das Studium aus anderem Grund beendet ist (endgültiges Nichtbestehen, Abbruch, Studiengangswechsel, Exmatrikulation). Dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Das Erbringen der letzten Studienleistung muss uns mitgeteilt werden.