Allgemeine Prinzipien digitaler Barrierefreiheit
Digitale Barrierefreiheit stellt sicher, dass alle Menschen – unabhängig von individuellen Einschränkungen oder Bedürfnissen – gleichberechtigt auf digitale Inhalte und Dienste zugreifen können. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung und Nutzung Offener Bildungsressourcen (OER), da diese ein hohes Potenzial für inklusive Bildung bieten. Damit digitale Barrierefreiheit in diesem Kontext wirksam wird, müssen verschiedene Prinzipien beachtet und gesetzliche Vorgaben berücksichtigt werden.
Grundlagen und Bedeutung
Digitale Barrierefreiheit beschreibt die Gestaltung digitaler Inhalte, Plattformen und Tools so, dass sie für alle Menschen ohne besondere Erschwernis nutzbar sind. Die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit basiert auf vier zentralen Prinzipien:
- Wahrnehmbarkeit – Inhalte müssen für alle Menschen zugänglich sein, beispielsweise durch Alternativtexte für Bilder oder Untertitel für Videos.
- Bedienbarkeit – Alle interaktiven Elemente müssen navigierbar sein, beispielsweise über die Tastatur oder assistive Technologien.
- Verständlichkeit – Texte und Bedienelemente sollten klar strukturiert und leicht verständlich sein, um eine barrierefreie Nutzung zu ermöglichen.
- Robustheit – Inhalte müssen mit unterschiedlichen Technologien und Hilfsmitteln kompatibel sein, damit möglichst viele Menschen darauf zugreifen können.
Die Bedeutung digitaler Barrierefreiheit geht über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen hinaus. Sie erleichtert auch den Zugang zu Bildungsressourcen für Menschen mit temporären Einschränkungen (z. B. gebrochene Hand), ältere Menschen mit nachlassenden Fähigkeiten oder Personen in ungünstigen Nutzungssituationen (z. B. laute Umgebung). Zudem profitieren mobile Nutzer:innen und Menschen mit geringen digitalen Kompetenzen von einer klar strukturierten, intuitiv bedienbaren Oberfläche.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Notwendigkeit digitaler Barrierefreiheit ist in verschiedenen internationalen und nationalen Rechtsgrundlagen verankert:
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, Artikel 9)
Dieses internationale Übereinkommen legt fest, dass Barrierefreiheit ein Grundrecht ist und Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben müssen. Der Begriff „Accessibility“ (Zugänglichkeit) umfasst dabei auch digitale Inhalte und Technologien. - Bundesgleichstellungsgesetz (BGG, §4)
In Deutschland definiert das BGG digitale Barrierefreiheit als gegeben, wenn digitale Medien für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. - Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)
Diese Verordnung regelt konkrete Anforderungen für digitale Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen. Sie basiert auf den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und verlangt, dass Websites und digitale Inhalte entsprechend gestaltet werden.
Die gesetzlichen Vorgaben zielen darauf ab, digitale Barrierefreiheit verbindlich umzusetzen und gleiche Bildungschancen für alle zu gewährleisten. Gerade im Bildungsbereich sind Universitäten, Schulen und OER-Plattformen in der Pflicht, ihre Materialien und Systeme entsprechend zu gestalten.
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