Die Korruptionsbeauftragte der Universität Vechta
Seit dem 1.1.2009 gilt für die Beschäftigten des Landes Niedersachsen die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie). Die Richtlinie enthält Regelungen, mit denen der Korruption wirkungsvoll vorgebeugt werden soll. Mit ihrer Hilfe sollen korruptive Praktiken frühzeitig erkannt und ggf. verfolgt und geahndet werden. Die Richtlinie dient allen Beschäftigten als Richtschnur ihres Verhaltens und bietet zugleich Handlungsanleitungen und Hilfestellungen für notwendige Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung.
Ihre Ansprechpartnerin
Die Korruptionsbeauftragte der Universität Vechta soll eine Lücke im System der Korruptionsbekämpfung schließen. Viele Menschen scheuen sich, ihre Kenntnisse über Korruption der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Oft möchten diese Personen anonym bleiben, weil sie Nachteile für sich befürchten. Anonyme Hinweise an Polizei oder Staatsanwaltschaft leiden aber darunter, dass keine Nachfragen zum Sachverhalt möglich sind. Die Universität Vechta bietet Ihnen daher sowohl den direkten Kontakt, als auch die anonyme Meldemöglichkeit an. Ihre Ansprechpartnerin an der Universität Vechta ist Kerstin Telscher.
Sie möchten lieber anonym bleiben?
Dann nutzen Sie das folgende Meldesystem des Landeskriminalamtes (LKA), welches ein neuartiges anonymes Postkastensystem verwendet, das Rückschlüsse auf Absenderinformationen nicht zulässt.
Sie können bei Verdacht auf Korruption auch schnell und unbürokratisch Hinweise geben oder Fragen stellen an die
Ansprechstelle Korruptionsbekämpfung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover
Tel.: 0511 - 120-6358
Fax: 0511 - 120-99-6358
E-Mail: korruptionsbekaempfung@mi.niedersachsen.de
Links
1. Faltblatt Korruption – Prävention und Bekämpfung
3. Verhaltenskodex gegen Korruption
4. Geschenke, Belohnungen und sonstige Vorteile: Was darf man annehmen.
5. Merkblatt zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen
6. Runderlass zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen