Grundsatzbeschlüsse des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang Gerontologie
Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Gerontologie ist nach § 2 Abs. 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung ein Bachelor- oder gleichwertiger Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang Gerontologie, Soziale Arbeit, Management Sozialer Dienstleistungen oder in einem anderen fachlich geeigneten Studiengang. Die Entscheidung, ob ein Studiengang fachlich geeignet ist, trifft der Prüfungsausschuss. Die positive Feststellung kann mit der Auflage oder der Empfehlung verbunden werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen.
In Weiterführung früherer Beschlüsse hat der Prüfungsausschuss Fristen für die Masterprüfung im Sommer- und im Wintersemester festgelegt:
Anmeldeschluss zur Masterprüfung im Sommersemester | 19.02. d. Jahres |
Bearbeitungsfrist der Masterarbeit | 21.03. - 23.07. |
Kolloquium zur Masterarbeit | 19.09. - 30.09. |
Anmeldeschluss zur Masterprüfung im Wintersemester | 31.07. d. Jahres |
Bearbeitungsfrist der Masterarbeit | 23.08. - 23.12. |
Kolloquium zur Masterarbeit | 31.01. - 12.02. |
Verlängerung der Übergangsregelungen vom 20.06.2018:
Die Übergangsregelungen im Master Gerontologie vom 20.06.2018 sind gemäß Ersatzvornahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 15.06.2020 um zwei Semester verlängert. Nach der neuen Fristsetzung gilt Folgendes: Schließt der/die Studierende ihr/sein Studium nicht bis einschließlich Sommersemester 2021 ab und meldet sie/er sich für das Wintersemester 2021/2022 zurück, muss sie/er das Studium ausschließlich nach der für den Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022 gültigen Prüfungsordnung fortsetzen.
Nützliche Links zur Masterprüfung:
Leitfaden zur Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit
Formulare zur Masterprüfung