UVW
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bestätigung, die bei einem Hochschulwechsel nötig wird, wenn Sie sich an der Universität Vechta für denselben Studiengang oder dasselbe Studienfach einschreiben möchten, für den/das Sie bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben waren. Mit der Bescheinigung bestätigt das bisherige Prüfungsamt, dass die*der Studierende den Prüfungsanspruch nicht verloren hat bzw. dass im bisherigen Studium weder Modul- noch Fachprüfungen endgültig nicht bestanden wurden. Damit hat das neue Prüfungsamt die formale Sicherheit, dass der*die neu Einzuschreibende alle erforderlichen Prüfungsleistungen erbringen darf. Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollten bei einem Studienwechsel möglichst früh beantragt werden, da die Ausstellung unter Umständen etwas Zeit benötigt.
Was tun bei einem Unfall?
https://www.uni-vechta.de/einrichtungen-von-a-z/arbeits-und-gesundheitsschutz/unfall/
Welche Ärztin oder welchen Arzt muss ich aufsuchen?
https://www.uni-vechta.de/einrichtungen-von-a-z/arbeits-und-gesundheitsschutz/notfall/
Wie melde ich einen Unfall?
www.uni-vechta.de/einrichtungen-von-a-z/arbeits-und-gesundheitsschutz/unfall/unfallmeldung/
Die UniCard wurde zum Wintersemester 2019/20 eingeführt. Sie begleitet Sie das gesamte Studium an der Universität Vechta und muss daher sorgsam aufbewahrt werden. Bei Verlust bzw. notwendigem Ersatz/Neuausstellung folgen Sie dem FAQ UniCard-Ersatz.
Die UniCard erhält ihre Gültigkeit für das betreffende Semester erst, nachdem sie durch die*den Studierende*n an einem entsprechenden Validierungsgerät an der Universität Vechta validiert wurde. Besonderheiten des
Semestertickets erfahren Sie auf der Seite des AStA:
https://asta-uni-vechta.de/semesterticket/.
Informationen zur Validierung und zur Funktion der UniCard erhalten Sie auf dieser
Seite des Rechenzentrums.
Erstsemesterstudierende erhalten ihre UniCard einige Werktage nach erfolgter Immatrikulation (siehe entsprechende Statusänderung im Bewerbungsportal) "validiert" auf dem Postweg übersendet.
Informationen über eine mögliche Erstattung des Restguthabens aufgrund eines Defekts, Verlustes oder aus sonstigem Anlass finden Sie auf der Homepage des Studentenwerks Osnabrück.
Rückmelder*innen:
Sofern Sie im Sommersemester 2020 an der Universität Vechta immatrikuliert sind und sich für das Wintersemester 2020/201 zurückmelden, sollten Sie im Besitz einer gültigen UniCard sein. Die UniCard ist als Semesterticket erst für das Wintersemester 2020/21 gültig, nachdem Sie die Karte an der Universität Vechta an einem unserer Validierungsgeräte validiert haben. Haben Sie aus irgendwelchen Gründen keine UniCard, stellen Sie bitte einen Ersatzkartenantrag (siehe FAQ
UniCard-Ersatz).
Neu- und Ersteinschreiber*innen (erstmals zum Wintersemester 2020/21):
Wenn alle für eine Immatrikulation erforderlichen Unterlagen vorliegen (d.h. es werden Ihnen im Bewerbungsportal keine fehlenden Unterlagen angezeigt) und die Zahlung der für die Einschreibung fälligen Beiträge, Gebühren und Entgelte erfolgt ist, lesen Sie im Bewerbungsportal den aktuellen
Antragsstatus "immatrikuliert".
Ihre UniCard wird gedruckt, validiert und ab ca. September an die von Ihnen angegebene Korrespondenzadresse von Seiten des Immatrikulationsamtes an Sie verschickt. Tragen Sie dafür Sorge, dass Ihre Adresse auch nach Immatrikulation im Online-Service immer aktuell ist.
Die personalisierte UniCard wurde zum Wintersemester 2019/20 eingeführt.
Im Falle einer Ersatzanforderung (bei Verlust, Defekt, Namensänderung etc.) müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen:
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzkarte "UniCard"
Sie müssen den Ersatzkartenantrag direkt an das Immatrikulationsamt senden. Beachten Sie bitte die entsprechenden Angaben zu den Gebühren und tragen Sie dafür Sorge, dass die korrekte Adresse auch in den Kontaktdaten im Online-Service gespeichert ist.
Die Ersatzkarten werden zeitnah nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen gedruckt!
Nicht zustellbare und zurückgekommene UniCards werden zukünftig zur Abholung - gegen Legitimationsprüfung - am ServicePoint im R-Gebäude hinterlegt.
Informationen über eine mögliche Erstattung des Restguthabens aufgrund eines Defekts, Verlustes oder aus sonstigem Anlass finden Sie auf der Homepage des Studentenwerks Osnabrück.
Die personalisierte UniCard wurde zum Wintersemester 2019/20 eingeführt.
Damit die UniCard als Semesterticket im ÖPNV genutzt werden kann und ihre Gültigkeit erhält, müssen Sie als Student*in diese Karte an der Universität Vechta an einem unserer Automaten jedes Semester validieren lassen. Dieses funktioniert jeweils nach erfolgter Rückmeldung, d.h. sobald Sie den Semesterbeitrag in der erforderlichen Höhe überwiesen haben und Sie im Online-Service (www.uni-vechta.de/online-service) die entsprechende Immatrikulationsbescheinigung aufrufen können. Dabei wird der neue Gültigkeitszeitraum auf dem beschreibbaren Streifen gedruckt.
Auf dem Campus gibt es derzeit 3 Validierungsgeräte:
1) im R-Gebäude (links gegenüber dem Eingang im Erdgeschoss)
2) im E-Gebäude (im Glaskasten im Erdgeschoss)
3) in der Bibliothek (im Bereich der Ausleihe)
Sollte es zu Problemen bei der Validierung kommen, wenden Sie sich zunächst an das Immatrikulationsamt.
Weitere Funktionen der UniCard sind auf der Seite des Rechenzentrums beschrieben.
Besonderheiten des Semestertickets erfahren Sie auf der Seite des AStA:
https://asta-uni-vechta.de/semesterticket/.
Bei einer Bewerbung für ein Studium (Online-Bewerbung) sind die bereits studierten Semester inkl. Urlaubssemester anzugeben. Diese sind anhand einer offiziellen einzureichenden Studienbescheinigung auch nachzuweisen.
Studierende der Universität Vechta können ihre aktuellen Urlaubssemester im Online-Service der Studienverlaufsbescheinigung entnehmen und für den Nachweis an anderen Hochschulen/Universitäten verwenden.
Urlaubssemester sind keine Fachsemester, zählen aber als
Hochschulsemester.
Informationen zu Beurlaubungen und den Antrag finden Sie hier.
Sofern die Prüfung Ihrer elektronisch übersendeten Antragsunterlagen aufzeigt, dass für die Teilnahme am Vergabeverfahren bzw. für die Einschreibung zwingend erforderliche Unterlagen fehlen bzw. nicht fristgerecht nachgereicht wurden, werden Sie vom Verfahren vorläufig ausgeschlossen bzw. ausgeschlossen.
Beim sog. „Vorläufigen Ausschluss“ wird Ihnen im Bewerbungsportal der Grund des vorläufigen Verfahrensausschlusses angezeigt. Außerdem wird dort angeführt, innerhalb welcher Frist Sie ggf. fehlende Belege (unter Angabe Ihrer Bewerbungsnummer) nachgereichen können. In dieser Phase lautet Ihr Antragsstatus noch „in Bearbeitung“.
Werden bis zum Ende der Bewerbungsfrist keine Unterlagen, die den vorläufigen Ausschluss hätten „heilen“ können von Ihnen nachgereicht, kommt es zum Verfahrensausschluss bzw. beim Antrag auf Immatrikulation zur "Rückgabe des Studienplatzes".
Sollten Sie hierzu Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.
auf Teilnahme am Vergabeverfahren
Für Anträge auf Zulassung in das erste Fachsemester für zulassungsbeschränkte Studiengänge/-fächer als auch für alle Masterstudiengänge, bei denen ein elektronischer Zulassungsbescheid im Bewerbungsportal zugestellt wurde,
- der Studienplatz aber noch nicht angenommen worden ist, gilt: Sie können den Antrag mit Hilfe des Buttons „Antrag zurückziehen“ deaktivieren. Wenn die entsprechende Annahmeerklärung bereits an die Universität Vechta versendet wurde, gilt: Sie können die Studienplatzannahme mit Hilfe des Buttons „Platz zurückgeben“ rückgängig machen.
Für Einschreibanträge in das erste Fachsemester für zulassungsfreie Studiengänge/-fächer gehen Sie wie folgt vor:
- Wenn Sie den Antrag noch nicht an die Universität Vechta versendet haben bzw. wenn Sie den Antrag versendet haben, aber dort noch kein Posteingang verbucht wurde (Bearbeitungsstatus also noch nicht mit „in Bearbeitung“ angezeigt wird), können Sie Ihren Antrag mit Hilfe des Buttons „Antrag zurückziehen“ deaktivieren.
- Wenn sich Ihr Immatrikulationsantrag bereits in Bearbeitung befindet, können Sie den Studienplatz mit Hilfe des Buttons „Platz zurückgeben“ deaktivieren.
Für Anträge auf Zulassung in höhere Fachsemester, Anpassungslehrgang, Erweiterungsfächer im MEd, Quereinstieg in das Lehramt sowie Promotionsstudiengänge gilt:
- Sie müssen uns formlos, schriftlich über das Kontaktformular den Verzicht mitteilen.
In jedem Fall gilt: Sollten Sie bereits Semesterbeiträge- u. gebühren überwiesen haben bzw. schon im Besitz der UniCard sein, lesen Sie bitte die weiteren Informationen zur Rückgabe des Studienplatzes bzw.
Erstattung.
Sollten Sie sich im Ausland befinden oder aus anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage sein, sich selbst um die Abwicklung Ihrer Studienbewerbung zu kümmern, können Sie durch eine Vollmacht eine andere Person beauftragen, Ihre Angelegenheiten für Sie wahrzunehmen. Bitte füllen Sie dazu das Formular Vollmacht aus und reichen Sie es - möglichst im Original - mit den Kopien der Personalausweise (jeweils Vorder- und Rückseite) ein.
Die englischen Versionen des Vordrucks finden Sie hier: Vollmacht-Englisch (Word) und
Vollmacht-Englisch (PDF).
Für die Vollständigkeit der Unterlagen und Zahlungen sind Sie selbst verantwortlich.
Mit dem Zulassungsantrag müssen Sie außer der sog. Checkliste ggf. Dokumente hochladen, die für die Teilnahme am entsprechenden Vergabeverfahren zwingend erforderlich sind und bei Nichteinreichen unter Umständen den Ausschluss vom Vergabeverfahren zur Folge haben. Lesen Sie sich also bitte in Ihrem eigenen Interesse beim Tätigen der Online-Bewerbung genau durch, welche Dokumente Sie vor dem Absenden der Online-Bewerbung hochladen müssen und beachten Sie (sofern der Upload nicht direkt für Sie möglich ist) die entsprechende Einsendefrist.
Schauen Sie außerdem nach der elektronischen Antragsübersendung in regelmäßigen Abständen in Ihr Bewerbungsportal, um dort zu sichten, ob Ihnen ggf. fehlende Dokumente (Zeugnisbelege, Dienstbeleg, fehlende Bescheinigungen etc.) angezeigt werden, die einen vorläufigen Ausschluss oder Nachteile bei der Notenauswertung zur Folge haben, den/die Sie durch fristgerechtes Nachsenden (bitte nutzen Sie dafür das Kontaktformular) noch „heilen“ können.
Bei einer direkten Einschreibung in zulassungsfreie Studiengänge/-fächer wird Ihnen nach erfolgter Bewerbung und anschließender Online-Immatrikulation mit dem Antrag auf Immatrikulation, den Sie ausdrucken und fristgerecht, unterschrieben in Papierform übersenden müssen, auch eine sog. Checkliste generiert.
Gleiches gilt für die Studienplatzannahme und entsprechende Online-Immatrikulation in zulassungsbeschränkte Studiengänge/-fächer.
Zunächst müssen Sie also dafür Sorge tragen, dass der unterschriebene Antrag auf Immatrikulation (zulassungsfreie Fächer/Studiengänge) bzw. die unterschriebene Annahmeerklärung (zulassungsbeschränkte Fächer/Studiengänge) fristgerecht (siehe Frist oben rechts auf dem ausgedruckten Antrag) im Immatrikulationsamt in Papierform eingeht.
Damit die Immatrikulation erfolgen kann, ist es zwingend erforderlich, dass sämtliche (auf der Checkliste aufgeführten) Unterlagen vollständig vorliegen und Sie die Zahlung der fälligen Semesterbeiträge getätigt haben. Beachten Sie die Nachsendefristen!
Unvollständig bzw. fehlerhaft eingereichte Unterlagen haben zur Folge, dass eine abschließende Bearbeitung nicht möglich ist. In diesem Fall verzögert sich die Bearbeitung, bis Sie die fehlenden/fehlerhaften Unterlagen fristgerecht nachgereicht haben.
Zu den Bewerbungs-, Einschreib- und Nachsendefristen informieren wir hier.
Grundsätzlich gilt:
Verwenden Sie für das nachträgliche Übersenden von Unterlagen bitte das Kontaktformular (Bewerbungsnummer mit angeben).
Ein Vorpraktikum ist für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nicht erforderlich.
Grundsätzlich bezeichnet man als Wartezeit bzw. Wartesemester die Zeit zwischen Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Aufnahme eines Studiums. Die Wartezeit wird in vollen Semestern gezählt.
Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
Ihre Wartezeit wird zu jedem Semester neu berechnet, zu dem Sie sich bewerben. Auch wer sich zwischenzeitlich einmal nicht beworben hat, erhält dafür die entsprechende Wartezeit. Wer beispielsweise nach dem Abitur zuerst eine Berufsausbildung absolviert und sich am Ende der Ausbildung zum ersten Mal um einen Studienplatz bewirbt, bekommt die entsprechende Anzahl von Semestern als Wartezeit angerechnet.
Es werden gem. § 28 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung (NHZVO) höchstens 7 Wartesemester berücksichtigt.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Ranglisten.