MNO
Für die Aufnahme eines Master-Studiums an der Universität Vechta müssen Sie bereits ein grundständiges Studium – i.d.R. Bachelor-Studium (oder sonstiges fachlich eng verwandtes Studium) abgeschlossen haben bzw. Module in einem bestimmten Umfang zum Zeitpunkt der Bewerbung nachweisen können.
Die Zugangs- und Zulassungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs regelt unter anderem, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Sie benötigen, den Studienbeginn und die
Bewerbungsfrist.
Die fachliche Eignung weisen Sie durch fachlich einschlägige Kenntnisse aufgrund Ihres erfolgreichen Bachelorabschlusses bzw. einer Mindestpunktzahl zum Zeitpunkt der Bewerbung nach. Es können bestimmte abgelegte Module und/oder Praktika, Grundvoraussetzung sein.
Der Nachweis einer vorläufigen/endgültigen Mindestnote des vorangegangenen Studiums ist entfallen.
Ist ein Masterstudiengang zulassungsfrei, erhalten Sie bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen in jedem Fall einen Studienplatz. Bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen ist in der jeweiligen Zugangsordnung das Auswahlverfahren beschrieben.
Zum Wintersemester 2019/20 sind alle Masterstudiengänge an der Universität Vechta zulassungsfrei. Ausgenommen sind einige Erweiterungsfächer im Studiengang Master of Education, die zulassungsbeschränkt sind.
Alle Masterstudiengänge beginnen zum jeweiligen Wintersemester. Die Einschreibung in ein Höheres Fachsemester (3. oder 5.) bzw. ein Studiengangswechsel sowie bestimmte
Erweiterungsfächer ist auch zum Sommersemester möglich.
Wichtige Informationen zur Bewerbung und Einschreibung in Masterstudiengänge finden Sie unter den Bewerbungsinfos oder gehen Sie direkt zu
Studiengänge oder
Bewerbungsfristen.
Eine Bewerbung ist nur für einen zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang zulässig. Im Bachelor Combined Studies können Sie sich für zwei zulassungsbeschränkte Fächer oder ein zulassungsbeschränktes Studienfach in Kombination mit einem zulassungsfreien Studienfach (oder auch zwei zulassungsfreie Studienfächer) bewerben. Sofern Sie sich für zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge beworben haben, können nicht beide Anträge im jeweiligen Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Der zweite Antrag befindet sich dann (gemäß der entsprechenden Angabe im Bewerberportal) „in Vorbereitung“. Erst wenn Sie Antrag 1 zurückgezogen haben, können Sie Antrag 2 abgeben. Vergessen Sie nicht, den gültigen Antrag auszudrucken und fristgerecht (siehe auch Antragsfrist auf dem Zulassungsantrag) an das Immatrikulationsamt der Universität Vechta zu übersenden.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die Informationen auf dem jeweiligen vom Bewerbungsmerkblatt durch
a) Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
b) für die hochschuleigenen Bachelor- u. Masterstudiengänge
Ein Mehrfachstudiengang ist ein Studiengang, der mehrere Studienfächer umfasst (Bachelorstudiengang Combined Studies).
Motivationsschreiben können z.B. für Masterstudiengänge relevant sein. Aktuell ist für keinen der angebotenen Masterstudiengänge ein Motivationsschreiben erforderlich.
Innerhalb der sog. Nachsendefrist können fehlende oder unvollständige Bewerbungs-/Einschreibbestandteile nach Ende der studienangebotsspezifischen Bewerbungsfrist vervollständigt bzw. nachgereicht werden.
Für die Übersendung von nachzureichenden Unterlagen verwenden Sie bitte dieses Deckblatt.
Die Bewerbung für zulassungsbeschränkte Fächer/Studiengänge ist elektronisch bis zum 15. Juli 2019 (0:00 Uhr) möglich. Bei einer Bewerbung für zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge/-fächer muss der Zulassungsantrag (ggf. mit erforderlichen Anlagen) bis zum 18. Juli 2019 im Immatrikulationsamt in Papierform vorliegen (Eingang an der Universität, nicht Poststempel). Ob, und ggf. welche Anlagen mit dem Antrag übersenden werden müssen, entnehmen Sie bitte dem Zulassungsantrag, den Sie am Ende Ihrer Online-Bewerbung ausdrucken und fristgerecht einreichen müssen. Die Einreichfrist (Ausschlussfrist) wird Ihnen auch auf dem Ausdruck des Antrages oben rechts aufgedruckt. Beachten Sie bitte auch unsere Informationen zur Bewerbung.
Bei einer Einschreibung in einen zulassungsfreien Studiengang oder in zulassungsfreie Fächer empfehlen wir dringend, alle erforderlichen Unterlagen gemäß der mit dem Antrag auf Immatrikulation verbundenen Checkliste zusammen einzureichen. Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, können Sie dieses bis zum 31. Oktober 2019 tun. Beachten Sie dabei bitte, dass eine Bearbeitung erst nach dem Einreichen aller nötigen Unterlagen und vollständiger Zahlung erfolgen kann.
Für Eignungsprüfungsfächer (Anglistik, Designpädagogik, Musikpädagogik, Sport) gilt: Der Nachweis der Eignung muss bis zum Einschreibschluss am 31. Oktober 2019 im Original bzw. in amtl. beglaubigter Fotokopie erbracht sein, er kann nicht nachgereicht werden.
Siehe auch Vollständigkeit der Unterlagen.
Eine Übersicht über die verschiedenen Bewerbungs-, Einschreib- und Nachsendefristen finden Sie hier.
Als internationale*r Studierende*r müssen Sie ggf. entsprechende
Deutschkenntnisse nachweisen.
Sollten Sie sich für einen Masterstudiengang interessieren, finden Sie weitere Informationen unter Masterstudiengänge.
Falls Ihr Zeugnis auf einen anderen Namen als Ihren jetzigen Namen ausgestellt ist, fügen Sie den Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden amtlichen Nachweis über Ihre Namensänderung in Kopie bei (Personalausweis, Heiratsurkunde, Adoptionsunterlagen o.ä.).
Bereits Immatrikulierte müssen eine Namensänderung schriftlich anzeigen. Das Formular (gültig nur noch für das Sommersemester 2019) finden Sie hier. Die ab dem Wintersemester 2019/20 gültige UniCard wird nicht automatisch korrigiert oder neu ausgestellt. Aktuelle Informationen dazu lesen Sie demnächst
hier.
Nach erfolgter Namensänderung können Sie sich im Online-Service aktuelle Bescheinigungen anfordern.
Von der Neueinschreibung wird gesprochen, wenn vormals bereits studiert wurde und nun (z. B. aufgrund von Hochschulwechsel) das Studium an einer anderen Universität fortgesetzt oder eine Ein-/Umschreibung an einer anderen Universität vollzogen wird. Wenn Sie nach einer Studienzeitunterbrechung Ihr Studium wieder aufnehmen, wird das ebenfalls als Neueinschreibung bezeichnet.
Im Auswahlverfahren erfragen wir Ihre Noten der letzten Halbjahre vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.
Falls Ihr Zeugnis keine Punkte, sondern Noten von 1 bis 6 oder wörtliche Noten aufweist, geben Sie die entsprechende Punktzahl für Ihre jeweilige Note gemäß nachfolgender Tabelle ein:
Punkte | Note | wörtliche Note |
---|---|---|
15 | 0,7 | |
14 | 1,0 | sehr gut |
13 | 1,3 | |
12 | 1,7 | |
11 | 2,0 | gut |
10 | 2,3 | |
9 | 2,7 | |
8 | 3,0 | befriedigend |
7 | 3,3 | |
6 | 3,7 | |
5 | 4,0 | ausreichend |
4 | 4,3 | |
3 | 4,7 | |
2 | 5,0 | mangelhaft |
1 | 5,3 | |
0 | 6,0 | ungenügend |
Der Begriff „Numerus Clausus“ (NC) bedeutet „Begrenzte Anzahl“ und impliziert, dass es weniger Studienplätze als Interessent*innen für diese gibt. Der Numerus Clausus (NC) ist – im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Missverständnis – kein vor dem Vergabeverfahren festgelegter Wert. Er ist das Ergebnis des Verfahrens für die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen und kann also erst im Nachhinein mitgeteilt werden. Die Werte fallen von Jahr zu Jahr unterschiedlich aus, da die Zahl der eingehenden Bewerbungen unterschiedlich hoch ist und damit auch die darin eingebrachten Durchschnittsnoten und Wartezeiten andere sind.
Wir stellen hier die sog. "alten" NCs aus dem Vorjahr zur Verfügung, weisen jedoch darauf hin, dass Auswahlgrenzen aus Vorjahren wenig aussagekräftig sind und im Einzelfall dazu führen könnten, dass Bewerber*innen aufgrund dieser Zahlen evtl. von einer Bewerbung absehen, die möglicherweise erfolgreich gewesen wäre. Sie sollten sich daher unabhängig von den Auswahlgrenzen des Vorjahres in jedem Fall für den von Ihnen angestrebten Studiengang bewerben.
Für weitere Fragen steht die Zentrale Studienberatung der Universität Vechta (zsb(at)uni-vechta.de) gerne zu Ihrer Verfügung.
In Studiengänge/-fächer ohne Zulassungsbeschränkung können Sie sich direkt über das Bewerberportal einschreiben, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Studiengänge/-fächer das sind, entnehmen Sie bitte der
Übersicht über Zulassungsbeschränkungen. Sollten Sie in Ihrem gewünschten Studiengang verschiedene Fächer miteinander kombinieren, überprüfen Sie bitte vorab, ob alle Fächer zulassungsfrei sind.
Im Falle einer Immatrikulation in zulassungsfreie Studiengänge/-fächer bzw. nach erfolgter Zulassung in zulassungsbeschränkte Studiengänge/-fächer muss die*der Bewerber*in fristgerecht die Online-Immatrikulation „durchlaufen“ und dafür Sorge tragen, dass im Gegenzug fristgerecht der entsprechende Antrag bzw. Ihre Annahmeerklärung in Papierform im Immatrikulationsamt der Universität Vechta mit sämtlichen für die Einschreibung erforderlichen Anlagen und der Einzahlung der fälligen
Semesterbeiträge eingeht. Die jeweilige Einsendefrist wird Ihnen auf dem ausgedruckten Antrag (oben rechts) angezeigt!
siehe auch FAQ "Nachreichen von Unterlagen/Nachsendefrist"
Sobald Sie immatrikuliert sind, können Sie sich Immatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigungen online selbst ausdrucken.
Zusätzlich ermöglicht Ihnen der Online-Service, bequem von zu Hause aus Ihre Adresse und/oder sonstige
Kontaktdaten zu aktualisieren.
Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, uns Ihre aktuellen Adressdaten mitzuteilen.
Die Anmeldung erfolgt über den Hochschulaccount des Rechenzentrums "s123456" und dem dazugehörigen Passwort (siehe Stud.IP).