Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung duchzuführen?
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollte keine einmalige Aktion sein, sondern Bestandteil der kontinuierlichen Sicherheitsarbeit.
Sie ist durchzuführen und zu dokumentieren
- vor Aufnahme der Tätigkeiten - als anlassbezogene Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
- beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
- vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels
Sie ist zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, insbesondere
- wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind
bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
- der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
- der Änderung von Arbeitsverfahren,
- der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
- im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe,
- der Änderung oder Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
- bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
- Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
- neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
- zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
- wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
- nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- nach Störfällen und Havarien sowie
- nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)
Letzte Aenderung: 18.05.2020
·
Seite drucken