Gesetze und Wegweiser

Gesetze

Die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist in mehreren grundlegenden Gesetzen verankert:

NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) § 3 Abs. 3: Aufgaben der Hochschulen

Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächlicheDurchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.



NHG  (Niedersächsisches Hochschulgesetz) § 42: Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eineGleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu vier Jahre. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflich zu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zumVerfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung desGleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabenist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. ZurErfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien undKommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichtsanderes bestimmt. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung desWiderspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen.In derselbenAngelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig.  Eine Entscheidung darf erst nachAblauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(5) An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewähltwerden. Für die Universitätsmedizin Göttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnisse zu regeln.
(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen
der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.


HRG (Hochschulrahmengesetz) § 3 : Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die
Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschulen regelt das Landesrecht.



GO HS Vechta (Grundordnung der Hochschule Vechta): Frauenförderung und Gleichstellung

Die Paragraphen 15 bis 20 der aktuellen Grundordnung der Hochschule Vechta benennen die AkteurInnen und zentralen Organe, die die Hochschule bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unterstützen und regeln verbindlich ihre Rechte und Pflichten.


Neben den hochschulspezifischen Gesetzen sind von Relevanz:


NGG (Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz) § 1 : Öffentliche Verwaltung

Ziel dieses Gesetzes ist es, Frauen eine gleichberechtigte
Stellung in den öffentlichen Verwaltungen zu verschaffen.
Hierzu gehören insbesondere:


1. die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung
und die Herstellung gleicher Chancen,
2. die stärkere Prägung der Arbeitsbeziehungen und
Arbeitsbedingungen durch Frauen,
3. der Ausgleich von Nachteilen, die Frauen aufgrund
ihrer geschlechtlichen Unterschiedlichkeit oder ihrer
Geschlechterrolle erfahren, und
4. die gerechte Beteiligung von Frauen in den Lohn-, Vergütungs-
und Besoldungsgruppen einer Dienststelle, in
denen sie unterrepräsentiert sind, sowie in Gremien.


AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz): Antidiskriminierungsgesetz

Das AGG dient der Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, einer Behinderung, der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung. Die durch das Gesetz geschützten Personen erhalten durch das AGG Rechtsansprüche gegenüber bspw. ihrer Arbeitgeberin, wenn diese gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen haben.

Wegweiser

Gleichstellungspolitik

Bundeskonferenz der Frauenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen (BuKoF)

Landeskonferenz Niedersächsischer Hochschulfrauenbeauftragter (LNHF)

Vernetzungsstelle für Gleichberechtigung, Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte

MWK Niedersachsen - Gleichstellung



Gleichstellung in Wissenschaft und Forschung

Kompetenzzentrum Frauen in Wissenschaft und Forschung

Kontaktstelle Frauen in die EU-Forschung/FiF

DFG - Forschungsorientierte Gleichstellungsstandards



Frauen- und Geschlechterforschung / Genderstudies

Koordinationsstelle für Geschlechterstudien, Frauenforschung und Frauenförderung

Konferenz der Einrichtungen für Frauen- und Geschlechterstudien im deutschsprachigen Raum

Frauen- und Geschlechterforschung der Deutschen Gesellschaft für Soziologie

Masterstudiengang "Gender- und Diversity-Kompetenz" FU Berlin



Datenbanken: Wissenschaftlerinnen

Übersicht über Wissenschaftlerinnen-/Expertinnen-Datenbanken im deutschsprachigen Raum

niedersächsische Wissenschaftlerinnen-Datenbank

Europäische Expertinnen-Datenbank



Stellenanzeigen

Stellenausschreibung niedersächsischer Hochschulen



Stiftungen

Robert-Bosch-Stiftung, Fast Track



Geschlechtergerechte Sprache in der Praxis

Niedersächsisches Gesetz zur Gleichstellung der Frau in der Rechts- und Verwaltungssprache

http://frauensprache.com/regeln.htm

http://www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/fkd/gleich/aktuell/nicht-jeder-frau.pdf

http://www.jku.at/StGP/content/e12915/e12914/e12892/e12668/e12619/e12618/2009-01-22_Leitfaden_end_ger.pdf


http://www.psychologie.uni-heidelberg.de/personen/frauenbeauftragte/deUNESCO.pdf



Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie

berufundfamilie gemeinnützige GmbH

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Familienbewusste Personalpolitik

Wegweiser für Eltern an niedersächsischen Hochschulen


Studium mit Kind(ern)

Studentenwerke: Studieren mit Kind(ern)

Merkblatt Zur Förderung nach dem BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung

Auslandsstudium mit Kind(ern)