Verwendung
Die Verwendung aus den Einnahmen der Studienbeiträge ist laut Niedersächsischem Hochschulgesetz zweckgebunden, das bedeutet, dass die Mittel aus den Studienbeiträgen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen sind.
Auszug aus dem Niedersächsischen Hochschulgesetz:
§ 11 Abs. 1, Satz 1, Nr. 8: Studienbeiträge
(. . .) Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern, sie kann auch für Aufgaben nach §3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 eingesetzt werden. Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen.
Um Transparenz zu gewährleisten und um zu zeigen, dass die Uni Vechta diese Zweckgebundenheit nicht aus den Augen verliert, können auf den folgenden Seiten die Verwendung der Studienbeiträge nachverfolgt werden:




