Allgemeine Infos
Gesetzlicher Hintergrund
Im Dezember 2005 wurde die Einführung allgemeiner Studienbeiträge in Niedersachsen parlamentarisch beschlossen. Eine Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes trat damit zum 1. Januar 2006 in Kraft. Somit sind alle Erstsemester ab dem Wintersemester 2006/07 und alle weiteren Studierenden, die zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Sommersemester 2007 verpflichtet, Studienbeiträge in Höhe von 500 € pro Semester zu entrichten. Die Studienbeitragspflicht erstreckt sich über die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester.
Die Hochschulen erhalten durch die Studienbeiträge sog. Drittmittel für die Lehre. Diese Mittel sind ausschließlich für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Die Einnahmen fließen NICHT (auch nicht in Teilen) in den allgemeinen Landeshaushalt und werden auch NICHT auf die staatlichen Zuschüsse angerechnet. Die staatlichen Zuwendungen bleiben bestehen und sind durch den Zukunftsvertrag zwischen der Landesregierung und den Hochschulen gesichert (Der Zukunftsvertrag I lief 2010 aus, wurde jedoch mit dem Zukunftsvertrag II bis vorläufig 2015 erneuert).
Ausnahmen
Da insbesondere der herausragenden gesellschaftlichen Bedeutung der Erziehung von Kindern und der Pflege von nahen Angehörigen Rechnung getragen werden soll, werden neben weiteren Ausnahmen, entsprechende Befreiungstatbestände geschaffen.
Somit sind Studierende nicht beitragspflichtig, die:
1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
3. das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester,
4. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
5. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
6. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
7. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten oder
8. nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 von der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen sind.
Den Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Studienbeitrages finden Sie hier.
Den Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Studienbeitrages aufgrund unbilliger Härte finden Sie hier.
Die Anträge auf Befreiung von der Zahlung des Studienbeitrags / der Langzeitstudiengebühren sind mit allen erforderlichen Anlagen innerhalb der Rückmldefrist des Semesters einzureichen. Eine Ausnahme bildet lediglich die Befreiung aufgrund einer unbilligen Härte gem. §14 Satz 2 Nr. 1 NHG. Nähere Informationen erhalten Sie im Immatrikulationsamt bei Frau Nordhoff-Felis (E-Mail: heike.felis(at)uni-vechta.de).
Semesterbeitrag
Die Studienbeiträge in Höhe von 500 € pro Semester sind zusätzlich zum Semesterbeitrag in Höhe von 230,10 € (ab SoSe 2012) zu entrichten.
Der Semesterbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
75,00 € Verwaltungskostenbeitrag
47,50 € Studentenwerk Osnabrück (Mensa, Wohnheime, Beratungsangebote)
107,60 € AStA (inkl. 96,30 € Semesterticket)
Langzeitstudiengebühren
Nach Ablauf der Regelstudienzeit zzgl. 4 Semester entfällt die Studienbeitragspflicht und die Uni Vechta erhebt in staatlicher Verantwortung für das Land Langzeitstudiengebühren. Die Höhe dieser Gebühren beträgt:
für das 1. und 2. Langzeitsemester 600,00 €
für das 3. und 4. Langzeitsemester 700,00 €
ab dem 5. Langzeitsemester 800,00 €
Von Langzeitstudiengebühren befreit werden kann, wer:
1. ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
3. gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichten,
4. eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
5. ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
6. das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten.
Den Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Langzeitstudiengebühr finden Sie hier.
Den Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Langzeitstudiengebühr aufgrund unbilliger Härte finden Sie hier.
Finanzierung
Damit die Aufnahme eines Studiums durch Studienbeiträge nicht verhindert wird, gibt es für Studierende die Möglichkeit, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, ein zinsgünstiges Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen, dessen Rückzahlung in Abhängigkeit von der Höhe des späteren Einkommens erfolgt.
- Infos zum Bildungskredit
- Infos zum Niedersachsen Studienbeitragsdarlehen
- CHE Studienkredite-Test 2011 (33 Kredite im Vergleich)
Weitere Informationen zur Studienfinanzierung (BAföG etc.) befindet sich ausführlich auf den Seiten des Studentenwerks.
Eine gute zusätzliche Möglichkeit, das Studium zu finanzieren ist ein Stipendium. Um einen Überblick über die vielen möglichen Stipendienarten zu erhalten und das passendste herauszufinden, kann folgende Plattform Transparenz schaffen: MyStipendium

