Grundsatzbeschlüsse des Prüfungsausschusses für den Masterstudiengang Gerontologie
Im Sinne der § 2 der Zulassungsordnung bzw. § 1 der Prüfungsordnung kann im Masterstudiengang Gerontologie studieren, wer den Bachelorstudiengang Gerontologie der Universität Vechta oder einen gleichwertigen bzw. einen eng verwandten Studiengang absolviert hat. Entsprechende Feststellungen hat der Prüfungsausschuss in den Sitzungen vom 02.09.2008, 21.01.2009 und 02.02.2010 getroffen. Eine Liste dieser Studiengänge finden Sie hier.
In Weiterführung früherer Beschlüsse hat der Prüfungsausschuss Fristen für die Masterprüfung im Sommer- und im Wintersemester festgeleg
| Anmeldeschluss zur Masterprüfung im Sommersemester | 19.02.d. Jahres |
| Bearbeitungsfrist der Masterarbeit | 21.03. - 23.07. |
| Kolloquium zur Masterarbeit | 19.09. - 30.09. |
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| Anmeldeschluss zur Masterprüfung im Wintersemester | 31.07. d. Jahres |
| Bearbeitungsfrist der Masterarbeit | 23.08. - 23.12. |
| Kolloquium zur Masterarbeit | 31.01. - 12.02 |
Nützliche Links zur Masterprüfung:
Leitfaden zur Gestaltung einer wissenschaftlichen Arbeit
Formulare zur Masterprüfung
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.September 2009 folgenden Hinweis zu §9 Abs.5 der Prüfungsordnung, d.h. zur Prüfungsleistung "Referat" beschlossen: In §9 der PO wurde bewusst auf die Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zum Referat verzichtet. Nichtsdestotrotz besteht die Notwendigkeit eines schriftlichen Nachweises des Referates. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Schriftliche Dokumentation des Redebeitrages in Zusammenhang mit der Übermittlung der Präsentationsfolien
- Schriftliche Kurzfassung des Redebeitrages in Zusammenhang mit dem geforderten Thesenpapier (4-5 Seiten)
Beide Nachweisformen unterscheiden sich in ihrem Anspruch an die Art der Ausarbeitung deutlich von einer Hausarbeit.

