Hinweise zum Antrag auf Exmatrikulation
1. Der Antrag auf Exmatrikulation ist i. d. R. zu Semesterende - 31.03. bzw. 30.09. zu stellen.
2. In Verbindung mit dem Exmatrikulationsantrag müssen Sie außerdem den Laufzettel ausfüllen. Beides zusammen reichen Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben im Immatrikulationsamt ein.
3. Den "Laufzettel" müssen Sie vom Kommunikations- u. Informations-Zentrum (KIZ), der Bibliothek und ggf. vom Hausmeister - zwecks Entlastung - abzeichnen lassen; ohne Entlastung keine Exmatrikulation!
4. Wenn Sie die Exmatrikulation vor Semesterende wünschen, müssen Sie den Studierendenausweis umgehend zurückgeben. Sofern der Studierendenausweis Ihrem Antrag nicht beigefügt ist, werden Sie zu Semesterende exmatrikuliert.
5. Absolventen/innen werden auf Antrag mit dem Datum der Abschlussprüfung exmatrikuliert.
6. Als Beleg der erfolgten Exmatrikulation erhalten Sie nach entsprechender Bearbeitung eine Exmatrikulations- sowie eine Rentenbescheinigung (die Sie sorgfältig für spätere Zwecke aufbewahren sollten).
7. Wichtige Informationen für die Studierenden, die im laufenden Semester ihr Studium mit dem Ablegen der letzten Prüfung beenden:
Gemäß § 19 NHG Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 (Niedersächsisches Hochschulgesetz) hat die Exmatrikulation zu erfolgen, wenn eine Abschlussprüfung (die letzte Prüfung in Ihrem Studiengang) bestanden ist.
Eine Rückmeldung für das kommende Semester ist nicht möglich. Ausnahme: Sie wechseln in einen konsekutiven Masterstudiengang und haben sich fristgerecht beworben.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Exmatrikulation nach dem Ablegen der letzten Prüfung umgehend schriftlich beantragen müssen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Wenn Sie keinen Zeitpunkt für die Exmatrikulation angeben, werden Sie zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert. Falls Sie die Exmatrikulation zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. dem Prüfungsdatum, wünschen, legen Sie dem Antrag bitte den Studierendenausweis für das laufende Semester inklusive aller Immatrikulationsbescheinigungen bei. Bitte achten Sie ggf. auf das Fortbestehen Ihres Krankenversicherungsschutzes (§ 190 Abs. 9 SGB V).
Sollten Sie nach bereits erfolgter Exmatrikulation bzw. nicht erfolgter Rückmeldung wider Erwarten eine Prüfung im Folgesemester wiederholen müssen, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem Immatrikulationsamt in Verbindung! Studierende, die an Prüfungen teilnehmen wollen, müssen eingeschrieben sein, das gilt auch für Abschlussprüfungen, selbst wenn es sich nur noch um einen letzten Prüfungsteil handeln sollte!
Noch ein Hinweis zu den Studienbeiträgen, Gebühren und Entgelten: Nach § 19 Abs. 6 Satz 4 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) erhalten Studierende, die vor oder innerhalb eines Monats nach dem Vorlesungsbeginn die Exmatrikulation beantragen, bereits geleistete Abgaben und Entgelte erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Studierenden innerhalb dieser Frist ihre letzten Prüfungsleistungen abgelegt haben und folglich kraft Gesetzes exmatrikuliert sind. In Bezug auf gezahlte Langzeitstudiengebühren wird entsprechend verfahren.
Ihre Ansprechpartnerinnen im Immatrikulationsamt:
Frau Nordhoff-Felis (heike.felis(at)uni-vechta.de)
Frau Stratmann (gabriele.stratmann(at)uni-vechta.de)

