Ordnung für das "Wissenschaftliche Zentrum Ernährungswirtschaft und ländliche Räume"
§ 1 Zielsetzung und Status
(1) Das Wissenschaftliche Zentrum für Ernährungswirtschaft und Ländliche Räume (im Folgenden kurz: Zentrum) hat zum Ziel, die Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu den Themen der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie der Entwicklung ländlicher Räume fachübergreifend zu fördern. Es wird von der Hochschule Vechta sowie den Agrarfakultäten der jeweiligen Stiftungen der Georg-August-Universität Göttingen und der Fachhochschule Osnabrück gebildet. Der Standort des Zentrums ist Vechta.
(2) Dieses Ziel bestimmt die Arbeitsbereiche des Zentrums:
Eine Übersicht der Arbeitsbereiche befindet sich in der Anlage 1.
§ 2 Aufgaben
(1) Das Zentrum hat folgende Aufgaben:
- Intensivierung und Weiterentwicklung der Forschung auf den Gebieten der Ernährungswirtschaft und der Entwicklung ländlicher Räume durch Bündelung von Kräften und Akquisition von Drittmitteln,
- Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen durch Kooperationen mit der Wirtschaft
- Bearbeitung regional-spezifischer Herausforderungen, die sich innerhalb der Schwerpunktsetzung des Zentrums ergeben,
- Förderung des inner- und außerhochschulischen Interesses an Themen der Ernährungswirtschaft und ländlicher Räume durch Organisation von Symposien, Kongressen, Akademien u. ä.,
- Transfer von Forschungsergebnissen in der Öffentlichkeit - Technologietransfer,
- Unterstützung der Hochschule bei der Einführung und Stärkung von Forschungskonzeptionen sowie bei der Entwicklung von Lehrinhalten,
- Zusammenarbeit mit hochschulischen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen,
- Unterstützung der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) Das Zentrum erfüllt diese Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Einrichtungen der beteiligten Hochschulen, die einen Beitrag zu den Zielen des Zentrums leisten können.
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§ 3 Mitgliedschaften
(1) Mitglieder des Zentrums sind:
- Gründungsmitglieder, soweit sie diese Funktion nicht auf weitere Personen übertragen:
- Präsidentin/Präsident der Hochschule Vechta,
- Dekanin/Dekan der Agrarfakultät der Universität Göttingen,
- Dekanin/Dekan der Agrarfakultät der Fachhochschule Osnabrück,
- Geschäftsführerin/Geschäftsführer des ZER (qua Amt),
- die dem Zentrum zugeordneten Mitarbeiter:
- Professuren,
- wissenschaftlicher Mitarbeiterstab,
- nicht wissenschaftlicher Mitarbeiterstab,
- folgender Einrichtungen:
- FOSVWE Universität Göttingen,
- ISPA der Hochschule Vechta,
- Fachgebiet Agrarmarketing der Fachhochschule Osnabrück.
- Weitere Mitglieder werden auf Vorschlag des Zentrumsvorstandes benannt.
(2) Mitglieder können neben natürlichen Personen auch Institutionen ohne Erwerbscharakter und Unternehmen sein.
(3) Eine Mitgliedschaft ist an die Dauer der Mitarbeit im Zentrum gebunden. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand zum Ende eines Semesters mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Entschluss muss einstimmig erfolgen.
§ 4 Vorstand, Wahlen, Amtszeit
(1) Die Leitung des Zentrums obliegt einem Vorstand. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der beschriebenen Aufgaben des Zentrums. In der Gründungsphase (2 Jahre) bildet sich der Vorstand aus den jeweiligen Leitungen der Gründungseinrichtungen durch die Präsidentin der Hochschule Vechta, den Dekan der Agrarfakultät der Georg-August-Universität Göttingen und den Dekan der Agrarfakultät der Fachhochschule Osnabrück.
(2) Die Direktorin/der Direktor wird von der Professorengruppe des Vorstandes aus ihrer Mitte gewählt.
(3) Die Direktorin / der Direktor führt gemeinsam mit der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer die laufenden Geschäfte des Zentrums. Sie vertreten das Zentrum nach außen.
(4) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern der Professorengruppe sowie je einem Mitglied der Studierendengruppe und wissenschaftlichen Mitarbeitergruppe sowie der MTV-Gruppe. Die Professorinnen / Professoren, die diesem Zentrum als Mitglieder angehören und nicht dem Vorstand zuzuordnen sind, nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Die Geschäftsführung nimmt ebenfalls beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(5) Die Vorstandmitglieder werden von den Mitgliedern der jeweiligen Gruppen aus ihrer Mitte gewählt. Als Mitglieder der Studentengruppe sind nur Personen wählbar, die mit dem Zentrum aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung verbunden sind.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(7) Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich alle Mitglieder des Zentrums zu einer Zentrumsversammlung ein. Die Zentrumsversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und berät die laufenden und geplanten Aktivitäten des Zentrums.
§ 5 Beirat des wissenschaftlichen Zentrums
(1) Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes nach Beratung durch die Zentrumsversammlung für die Zeitdauer von fünf Jahren gewählt. In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer Fachkompetenz und Arbeitsschwerpunkte in der Lage sind, die Entwicklung des Zentrums fachlich zu begleiten und zu fördern. In den Beirat können auch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Vertreterinnen und Vertreter des außerhochschulischen öffentlichen Lebens aufgenommen werden. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der Entwicklung des Zentrums,
- wissenschaftliche Begleitung der Arbeiten des Zentrums,
- Förderung der Integration zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft,
- Unterstützung des Vorstandes in der Außendarstellung des Zentrums.
(2) In der Gründungsphase (2 Jahre) setzt sich der Beirat aus Mitgliedern der Beiräte des ISPA und des FOSVWE zusammen.
§ 6 Verwaltung und Ausstattung
(1) Das Zentrum richtet eine Geschäftsstelle zur Durchführung der für die Erfüllung der Aufgaben des Zentrums nötigen Verwaltungsvorgänge ein.
(2) Personalstellen und Etatmittel werden für die Abteilungen der Hochschule Vechta, der Georg-August-Universität Göttingen und der Fachhochschule Osnabrück getrennt ausgewiesen.
(3) Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergeben sich aus den jeweiligen institutionellen Zuordnungen.
(4) Die Verwendung der Projektgebundenen Drittmittel liegt bei der jeweiligen Person/Personengruppe, die für die Einwerbung maßgeblich verantwortlich war.
(5) Über die vom Zentrum akquirierten, nicht projektgebundenen Drittmittel verfügt die Geschäftsführung in Absprache mit dem Vorstand.
(6) Das Zentrum hat die Möglichkeit, neue Arbeitsbereiche zu bilden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach Mehrheit
§ 7 Inkrafttreten
Die Ordnung tritt nach Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1: Arbeitsbereiche
Die Arbeitsbereiche des Zentrums sind:
- „Anforderungen an die Lebensmittelproduktion / Ernährungsmanagement“,
- „Entwicklung ländlicher Räume in agrarischen Intensivregionen“,
- „Nachhaltige Ressourcennutzung“.
Anlage 2: Mitglieder
Vgl. §3
Anlage 3: Ressourcen der Einrichtung
Vgl. §6

