Fachspezifische Anlagen Geographie der BA-Prüfungsordnung
I Allgemeine Bestimmungen
Die fachspezifische Anlage enthält die Regelungen für ein ordnungsgemäßes Studium im Fach Geographie im Sinne der BA-Prüfungsordnung der Hochschule Vechta.
Umfang und Gliederung des Studiums ist dem § 3 der BA-PO zu entnehmen.
Für die fachliche Studienberatung stehen die Lehrenden des jeweiligen Faches zur Verfügung. Es wird empfohlen, insbesondere die zu Studienbeginn angebotenen Beratungstermine wahrzunehmen.
II Besondere Bestimmungen
§ 1 Studienplan
Der Studienplan (die Übersicht) enthält Empfehlungen für den Ablauf und die Gestaltung des Studiums im Fach Geographie. Das A-, B-, C-Fach hat jeweils einen spezifischen Studienplan. In dem Studienplan sind die Module mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen differenziert im zeitlichen Verlauf beschrieben.
§ 2 Ziele des Studiums
Ziel des Studiums ist der Erwerb grundlegender Kenntnisse zum Theorie- und Methodengebäude der Geographie, zur Physischen Geographie/Geoökologie, Anthropogeographie, Regionalen Geographie und Didaktik der Geographie. Durch Praktika und Studienprojekten werden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Anwendung theoretischer Aussagen in der Praxis entwickelt.
Das Studienfach Geographie soll qualifizieren für eine berufliche Tätigkeit:
- in Organisationen, Verwaltungen, Verbänden und privaten Büros der räumlichen Entwicklungsplanung
- in Organisationen, Verwaltungen, Verbänden und privaten Büros, die sich mit ökologischen Aufgaben beschäftigen
- in berufsständigen Organisationen oder Unternehmen der Land-, Forst und Ernährungswirtschaft,
- im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in berufsständigen Organisationen des ländlichen Raumes
- im Bereich Erwachsenenbildung, zum Beispiel Volkshochschulen, Kreisbildungswerken u. ä.
- in Einrichtungen des Tourismus
Das Studium der Geographie als A-Fach ermöglicht den Überstieg zu Masterstudiengängen, die ein breites geographisches Fundament benötigen, wie zum Beispiel
- Geographie
- Geoökologie
- Entwicklungsplanung ländlicher Räume
- Raumplanung
- Tourismuswirtschaft und -management
- Agrarmanagement.
Das Studium der Geographie als B- und C-Fach qualifiziert auch für einen Überstieg in einen Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien sowie an Grund-, Haupt- und Realschulen.
§ 3 Studienbereiche
Das Studium beinhaltet folgende Studienbereiche:
- Geographie und ihre Methodik im Umfang von
20 AP (A-Fach) Module: GE-1 (6 AP); GE-10 (10 AP);
GE-12 (4 AP);
16 AP (B-Fach) Module: GE-1 (6 AP); GE-10 (10 AP);
10 AP (C-Fach) Module: GE-1 (6 AP); GE-10a (4 AP);
- Physische Geographie/Geoökologie im Umfang von
15 AP (A-Fach) Module: GE-2 (8 AP); GE-13 (5 AP);
GE-14 (mit 2 AP);
11 AP (B-Fach) Module: GE-2 (8 AP); GE-13 (3 AP);
8 AP (C-Fach) Module: GE-2 (8 AP);
- Anthropogeographie im Umfang von
22 AP (A-Fach) Module: GE-4 (6 AP); GE-5 (4 AP);
GE-8 (4 AP); GE-11 (6 AP); GE-14 (mit 2 AP);
10 AP (B-Fach) Module: GE-4 (6 AP); GE-5 (4 AP);
10 AP (C-Fach) Module: GE-4 (6 AP); GE-5 (4 AP);
- Regionale Geographie im Umfang von
15 AP (A-Fach) Module: GE-3 (8 AP); GE-9 (7 AP);
15 AP (B-Fach) Module: GE-3 (8 AP); GE-9 (7 AP);
4 AP (C-Fach) Module: GE-3a (4 AP);
- Didaktik der Geographie im Umfang von
4 AP (A-Fach) Modul: GE-6 (4 AP);
4 AP (B-Fach) Modul: GE-6 (4 AP);
4 AP (C-Fach) Modul: GE-6 (4 AP).
Im Studium werden im A-, B- und C-Fach kleine Exkursionen durchgeführt, hierfür werden insgesamt 4 AP vergeben.
§ 4 Studieninhalte und Arbeitsaufwand
siehe Studienpläne
§ 5 Lehrveranstaltungsarten und -formen
(1) Das Fach Geographie führt die Lehrveranstaltungen als Vorlesungen, Seminare, Hauptseminare, Übungen, Praktika und Studienprojekte durch.
(2) Eine besondere Form geographischer Lehrveranstaltungen sind die Exkursionen, die der originalen Begegnung mit geographischen Objekten dienen.
(3) Fächerübergreifende Veranstaltungen sind im Modul 9 und im Modul 13 verankert. Durch die Wahl des Faches Geographie als A-Fach ist eine inhaltliche Spezialisierung auf die Strukturen, Entwicklungen und Probleme ländlicher Räume möglich.
§ 6 Qualifikationsformen
vgl. PO § 9
§ 7 Gliederung des Studiums
Für die zeitliche Platzierung der Module im Fach Geographie wird eine Orientierung an den Vorgaben des Studienplanes empfohlen.
§ 8 Grundpraktikum
Es wird empfohlen, das Grundpraktikum (PO § 8) in einem Unternehmen bzw. einer Einrichtung/Organisation der Land- und Ernährungswirtschaft, der Raumplanung oder des Natur- und Umweltschutzes abzuleisten.

