Berufsanerkennungsjahr (BAJ) für die staatliche Anerkennung
Die Universität Vechta begleitet im Auftrag des niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur das Berufsanerkennungsjahr zur Erlangung der "staatlichen Anerkennung" als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter und Sozialpädagogin / Sozialpädagoge entsprechend der niedersächischen Verordnung vom 23. November 2011 (Nds. GVBI. Nr.29/2011 S. 460).
Für alle, die im Jahr 2011 ihr BAJ begonnen haben, gilt die alte niedersächsischen Verordnung zum Berufsanerkennungsjahr vom 08. August 1983 (Nds. GVBl. 1983, 179), geändert am 22. August 1990 (Nds. GVBl. 1990, 430).
Grundsätzliches zum BAJ
Im Anschluss an das Studium Soziale Arbeit in Humandiensten folgt für diejenigen Absolvierenden, die die staatliche Anerkennung anstreben, die "berufspraktische Tätigkeit" in Praxiseinrichtungen - das sogenannte Berufsanerkennungsjahr (BAJ) -, welche zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter und Sozialpädagogin / Sozialpädagoge führt. Auch Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge anderer Hochschulen können zugelassen werden.
Rechtliche Grundlagen
Die Umsetzung der niedersächsischen Verordnung ist in einer eigenen Ordnung der Universität Vechta geregelt. Diese Ordnung der Universität bestimmt, dass das Berufsanerkennungsjahr entsprechend dem zweiphasigen Modell der §§4 ff. der niedersächsischen Verordnung erfolgt. Eine Neufassung der Ordnung der Universität Vechta zur Umsetzung der neuen niedersächsichen Verordnung ist in Arbeit.
Die staatliche Anerkennung erwirbt, wer nach einem entsprechenden Studium das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen und das Kolloquium bestanden hat (§ 1 Abs.1 der niedersächsischen Verordnung). Das Berufspraktikum dauert in der Regel zwölf Monate. Die Ausbildungsinstitution schließt mit dem Berufspraktikanten einen Ausbildungsvertrag nach den vertragsrechtlichen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ab. Ein Antrag auf Zulassung zum BAJ ist bei der Universität Vechta zu stellen (vgl. 5 § der Ordnung der Hochschule Vechta zum BAJ von 2008). Nach dem Zulassungsbescheid seitens der Universität werden die jeweiligen Gebühren fällig und das Studienangebot der begleitenden Lehrveranstaltungen kann wahrgenommen werden. Die staatliche Anerkennung ist nach wie vor das „Gütesiegel" für eine praxisorientierte Ausbildung von Fachkräften der Sozialen Arbeit. Sie bildet u. a. die Voraussetzung für die Übernahme hoheitlicher Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Zuständigkeiten öffentlicher und freier Träger.
Ziele des BAJ
Während der berufspraktischen Tätigkeit soll sich die Absolventin / der Absolvent in die praktische Soziale Arbeit und die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre / seine Fachkenntnisse vertiefen (§ 4 Abs.1 der niedersächsische Verordnung). Durch die Anwendung im Studium erworbener Kenntnisse und Kompetenzen können im eigenen professionellen Handeln praktische Erfahrungen gesammelt werden. Die berufspraktische Tätigkeit wird durch die Universität fachlich eng begleitet und supervidiert, sie wird dadurch zu einem zentralen Bestandteil des Prozesses beruflicher Sozialisation und Identitätsbildung.
Anforderungen an die Ausbildungsstelle
Die Ausbildungsstelle muss geeignet sein, die Ziele der niedersächsischen Verordnung zum BAJ zu erfüllen. Sie muss in ausreichendem Umfang in einem Feld Sozialer Arbeit tätig sein und eine regelmäßige Anleitung der Absolventin / des Absolventen durch eine qualifizierte und erfahrene Fachkraft gewährleisten. Sie schließt mit der Absolventin / dem Absolventen für die Dauer des Berufspraktikums einen adäquaten Ausbildungsvertrag ab, dessen Bestandteil ein Ausbildungsplan ist. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan sind der Universität zur Genehmigung vorzulegen.

