Personalratswahlen 2012

Stand: 12.03.2012

Der Personalrat (PR) für die Beschäftigten an der Universität Vechta wurde am 06.03.2012 nach vier Jahren Amtszeit neu gewählt. Vertreten sind hier nunmehr 8 Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (diese umfasst die früher getrennten Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Angestellten) sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

WAHLERGEBNIS

Der Wahlvorstand hat für den neuen Personalrat der Universität Vechta folgendes Wahlergebnis festgestellt: Wahlniederschrift

Wahlberechtigte Arbeitnehmer/innen: 326
Sitze: 8
gültige Stimmzettel: 168
ungültige Stimmzettel: 5
Wahlbeteiligung: 53,07 %

Listenwahl/Verhältniswahl:
Stimmen auf Liste 1: 86, entspricht 4 Sitzen
gewählte Personen: Patzer, M.; Krümpelbeck; B.; Niemann, J.; Bente, W.

Stimmen auf Liste 2 "Perspektive Uni Vechta": 82, entspricht 4 Sitzen
gewählte Personen: Feldhaus, N.; Gaßmöller, A.; Schlegel, M.; Telsemeyer, E.

Wahlberechtigte Beamt/innen: 16
Sitz: 1 (Mindestsitz)
gültige Stimmen: 10
Wahlbeteiligung: 62,5 %

Mehrheitswahl/Personenwahl:
Stimmen für Telscher, K.: 5 (gewähltes Mitglied)
Stimmen für Wrobel, A.: 4
Stimmen für Eisleb, J.: 1

Alle nicht gewählten Kandidat/innen bilden die Vertreter/innen ihrer jeweiligen Liste. Die neu gewählten Mitglieder werden schriftlich informiert. Die vierjährige Amtszeit beginnt im Mai 2012.

Zeitgleich wurde am 06.03. auch der Haupt-Personalrat bei der übergeordneten Behörde, hier beim Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) in Hannover, in allen seinen zugeordneten Einrichtungen gewählt. Der Hauptwahlvorstand beim MWK hat am 09.03. die Ergebnisse der Wahlen zum Hauptpersonalrat (blaue Stimmzettel) offiziell festgestellt: Wahlniederschrift HPR

Bei den Arbeitnehmer/innen und auch bei den Beamt/innen waren die Bezeichnungen:
Liste 1: "ver.di/GEW",
Liste 2: "Unabhängige Liste - Wir mit Euch"
Gesamtsitze im HPR: 11

davon Arbeitnehmer/innen:
Wahlberechtigte 23.571 = 10 Sitze
gültige Stimmzettel: 8.012
ungültige Stimmzettel: 264
Wahlbeteiligung: 35,07 %

Stimmen Liste 1: 5.707 = 7 Sitze
Stimmen Liste 2: 2.305 = 3 Sitze
-----------------------------------------------------------
davon Beamt/innen:
Wahlberechtigte: 1.185 = 1 Sitz
gültige Stimmzettel: 598
ungültige Stimmzettel: 23
Wahlbeteiligung: 52,41%

Stimmen Liste 1: 407 = 1 Sitz
Stimmen Liste 2: 191 = 0 Sitze

Der Wahlvorstand bedankt sich für die hohe Wahlbeteiligung und das Interesse an der Wahl zum Personalrat 2012.

Für Fragen ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes gern ansprechbar:

Lars Hoffmeier
Vors. des Wahlvorstands


Rückblick: ABLAUF der WAHLVORBEREITUNGEN

Zur Vorbereitung der Wahl hatte der Personalrat einen dreiköpfigen Wahlvorstand bestellt. Für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren, wie bereits zur PR-Wahl 2008, Lydia Kocar und Lars Hoffmeier darin vertreten, für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten war Maike Eickhoff Mitglied des Wahlvorstandes. Lars Hoffmeier war zugleich erneut auch als Vorsitzender bestellt worden. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl, die für die Gruppe der Arbeitnehmer/innen und die Gruppe der Beamt/innen separat erfolgt (Gruppenwahl).

Die Bekanntgabe des Wahlvorstandes am 12.12.2011 war das erste offizielle Dokument zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl.

Für die Hauptpersonalratswahlen beim MWK gibt es dort einen eigenen Hauptwahlvorstand, dem der Wahlvorstand der Universität Vechta zuarbeitet. Bekanntmachung Hauptwahlvorstand

Der Aushang aller Bekanntmachungen und Informationen zur Personalratswahl erfolgte an den Zeiterfassungsgeräten bzw. an zentralen Stellen in den Gebäuden:

E (Eingang Präsidium), H (Burgstraße), J (Füchtel), KA (Neuer Markt), L (Bibliothek), N, R, U, W/K und X (Kreuzweg).

Alle dort ausgehängten Informationen wurden auch über den E-Mail-Verteiler hsmitarbeiter(at)uni-vechta.de versandt.

Auf dieser Webseite des Personalrates konnten Sie ebenfalls alle aktuellen Informationen finden.

Als zweiter Schritt wurde ein Wählerverzeichnis erstellt und die Wahlberechtigung einzeln geprüft. Das Wählerverzeichnis lag ab dem 17.01.2012 in der Poststelle zur Einsichtnahme aus. Es wurde bis zur Wahl regelmäßig überprüft und ergänzt. Insgesamt waren am Wahltag 326 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 16 Beamtinnen und Beamte als wahlberechtigt erfasst worden. Das bedeutet, dass erstmals ein Personalrat von 9 Sitzen zu besetzen war (bislang 7). Professorinnen und Professoren sowie einige andere Personenkreise waren gemäß § 105 NPersVG nicht wahlberechtigt (entspr. Auszüge aus dem NPersVG s.u.).

Die Wahlausschreibung mit der Bitte um Wahlvorschläge ("Listen") erfolgte mit dem offiziellen Wahlausschreiben vom 17.01.2012

Das Wahlausschreiben zur Wahl des Hauptpersonalrates beim MWK folgte am 23.01.2012:
Wahlausschreiben HPR (S. 1 und 2)
Lokaler Anhang Universität Vechta (S. 3)

 

Für die Wahl des Personalrats der Universität Vechta waren fristgemäß in der Gruppe der Arbeitnehmer/innen zwei Wahlvorschläge ("Listen") eingereicht worden, in der Gruppe der Beamt/innen ein Wahlvorschlag. Alle Wahlvorschläge wurden vom Wahlvorstand geprüft und als gültig zugelassen.

Bekanntgabe der eingegangenen Wahlvorschläge PR Universität Vechta

Demnach gab es in der Gruppe Arbeitnehmer/innen Verhältniswahl/Listenwahl, d.h. es war insgesamt nur eine Stimme zu vergeben, entweder für die eine oder die andere Liste (§ 17 Abs. 3 WO-PersV). Die Auszählung und Vergabe der Sitze erfolgte nach § 30 Abs. 1 WO-PersV. Zunächst wurden die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen summiert und nach dem Höchstzahlverfahren geteilt. Danach erfolgte die Sitzverteilung nach den entsprechenden Höchstzahlen in der Reihenfolge, wie die Bewerberinnen bzw. Bewerber auf den Wahlvorschlägen benannt sind, solange bis 5 Sitze mit Bewerberinnen und 3 Sitze mit Bewerbern besetzt waren.

In der Gruppe der Beamt/innen gibt es Personenwahl, da nur eine Liste eingereicht worden ist. Da diese Gruppe aber nur einen Sitz im Personalrat einnehmen wird, ist auch hier nur eine Stimme zu vergeben. Diese wird individuell einer Bewerberin bzw. einem Bewerber zugerechnet (Personenwahl, § 17 Abs. 3 WO-PersV). Die/der Bewerber/in mit den meisten Stimmen erhält den Sitz für diese Gruppe.

Alle Personen auf Wahlvorschlägen, die keinen Sitz erhalten haben, bilden die Ersatzmitglieder (Vertreter/innen) für ihre jeweilige Liste (§ 30 Abs. 7 WO-PersV).

Für die Wahl des Hauptpersonalrates beim MWK waren zwei Wahlvorschläge in der Gruppe der Arbeitnehmer/innen und zwei Wahlvorschläge in der Gruppe der Beamt/innen beim Hauptwahlvorstand eingegangen. Es fand daher in beiden Gruppen Verhältniswahl/Listenwahl statt.

Bekanntgabe der eingegangenen Wahlvorschläge HPR MWK

Gemäß § 19 WO-PersV war auf Antrag (E-Mail genügt) für Wahlberechtigte, die ihre Stimme am Wahltag nicht persönlich abgeben können, Briefwahl möglich.

 


Informationen sowie alle Rechtsgrundlagen finden Sie auch auf den Seiten des Nds. Innenministeriums zum Download: http://www.mi.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=14950&article_id=63027&_psmand=33

 

Nieders. Personalvertretungsgesetz NPersVG

Wahlordnung für Personalvertretungen WO-PersV

 


Zur Erleichterung nachfolgend relevante Auszüge aus dem Nieders. Personalvertretungsgesetz NPersVG und der Wahlordnung WO-PersV:

§ 30 WO-PersV: Ermittlung der gewählten Gruppenvertretung bei Gruppenwahl

(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 7) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Gruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Führt die Benachteiligtenregel nach den Sätzen 3 und 4 nicht zu einer eindeutigen Zuteilung zu einer Liste, so entscheidet über die Sitzzuteilung das Los.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Sind innerhalb einer Gruppe Sitze für Frauen und Männer vorgesehen (§ 7 Abs. 6 Sätze 1 bis 3), so werden die Sitze in der sich aus Absatz 1 ergebenden Reihenfolge nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 auf Frauen und Männer verteilt. Der erste auf jede Vorschlagsliste entfallende Sitz ist dem Geschlecht zuzuordnen, das den größeren Beschäftigtenanteil in der Gruppe stellt; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Die weiteren Sitze werden den Geschlechtern innerhalb jeder Vorschlagsliste im Wechsel zugeordnet, bis für ein Geschlecht alle ihm zustehenden Sitze zugeordnet sind. Die verbleibenden Sitze werden dem anderen Geschlecht zugeordnet. Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber, als ihr Sitze für ein bestimmtes Geschlecht zustehen würden, so fallen die mit diesem Geschlecht nicht besetzbaren Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste zu. (...)

(5) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die den Geschlechtern zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen oder Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag (§ 10 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen.

(6) Ist ein Personalratsmitglied gewählt worden, für dessen Geschlecht innerhalb der Gruppe kein Sitz ermittelt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2), so wird dessen Sitz dem anderen Geschlecht in seiner Gruppe angerechnet.

(7) Ersatzmitglieder sind die nicht gewählten Frauen und Männer jeder Vorschlagsliste in der Reihenfolge ihrer Benennung. Ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3 ist für jede Vorschlagsliste die Reihenfolge für Frauen und Männer getrennt zu ermitteln.

 

§ 19 WO-PersV: Briefwahl

(1) Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstands auf Verlangen

 

1.

den Stimmzettel und den Wahlumschlag

2.

eine vorgedruckte Erklärung, in der die Wahlberechtigten versichern, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2  erforderlich, die Vertrauenspersonen versichern, den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wahlberechtigten gekennzeichnet zu haben,

3.

einen größeren Briefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt

 

auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens, der Wahlvorschläge und ein Freiumschlag zur Rücksendung des Wahlumschlags beizufügen. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, daß sie

 

1.

den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen,

2.

die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und

3.

den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

 

§ 4 NPersVG: Beschäftigte

(1) 1 Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 genannten Verwaltungen einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind. 2 Keine Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes sind die bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den in § 1 genannten Verwaltungen stehen, aber den Weisungen der Dienststelle unterliegen, in der sie tätig sind.

(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  • 1. Personen, die ehrenamtlich tätig sind,
  • 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  • 3. Personen, die innerhalb eines Jahres bis zu einer Dauer von zwei Monaten mit weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden oder die nebenamtlich oder nebenberuflich mit weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind.


§ 5 NPersVG: Bildung von Gruppen

(1) Je eine Gruppe bilden:

  • 1. die Beamtinnen und Beamten,
  • 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) 1 Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. 2 Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richterinnen und Richter und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten. 3 Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als zwei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe.

(3) Zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören die Beschäftigten, die nach ihren Arbeitsverträgen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Dienststelle tätig sind oder die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden, und die in § 4 Abs. 2 genannten Beschäftigten.

§ 11 NPersVG: Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind

  • 1. alle Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1,
  • 2. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, die am Wahltage mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig sind, sowie
  • 3. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmung wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

(2) 1 Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind.2 Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.

(3) 1 Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. 2 Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich anstelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) 1 Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn

  • 1. eine Abordnung,
  • 2. eine Beurlaubung oder
  • 3. eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung

länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. 2 Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3 Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase.

(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei

  • 1. der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst,
  • 2. der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen (§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) oder Elternzeit bis zu insgesamt drei Jahren.

(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder nach § 20 BeamtStG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen ist, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.

(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

§ 12 NPersVG: Wählbarkeit

(1) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage

  • 1. volljährig sind und
  • 2. seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.

2 Besteht die Dienststelle am Wahltag weniger als ein Jahr, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle.

(2) 1 Für den Personalrat ihrer Dienststelle sind nicht wählbar

  • 1. die Leitung der Dienststelle und deren ständige Vertretung,
  • 2. Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten entscheiden oder für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind,
  • 3. Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, wenn der zu wählende Personalrat aus mehreren Mitgliedern besteht,
  • 4. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2.

2 Die in § 11 Abs. 3 genannten Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertretung (§ 47) oder einen Gesamtpersonalrat (§ 49) wählbar.

(3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.

 

§ 17 NPersVG: Wahlvorschläge

(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) 1 Jede Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. 2 Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. 3 Wahlvorschläge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, hat der Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung als gültig zuzulassen, wenn die Abweichung schriftlich begründet wird. 4 Die Begründung ist mit dem Wahlvorschlag zu veröffentlichen.

(3) 1 Die Angehörigen jeder Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen zur Wahl vorschlagen. 2 Im Fall der Wahl gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, von deren Angehörigen sie vorgeschlagen worden sind.

(4) 1 Die von den Beschäftigten eingereichten Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. 2 In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 30 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

(5) Bei gemeinsamer Wahl gilt Absatz 4 entsprechend.

NPersVG: Öffentliche Hochschulen
§ 105 Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte; organisatorische Sonderregelungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen:

  • 1. Professorinnen und Professoren,
  • 2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
  • 3. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten,
  • 4. Personen, die mit der Verwaltung einer Professorenstelle beauftragt sind,
  • 5. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
  • 6. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler,
  • 7. Lehrbeauftragte,
  • 8. Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten.

(...)

(4) 1 Studentische Hilfskräfte sind abweichend von § 11 Abs. 1 nicht wahlberechtigt. 2 Für Personalvertretungen sind Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht wählbar.